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Wirecard, Whistleblowing und die Wahrheit

Veröffentlicht in Hinweisgeberschutz, Interne Meldestelle, Rechtliche Aspekte
29.06.21

Pav Gill hat als Whistleblower den Wirecard-Skandal an die Öffentlichkeit gebracht. Wäre der Whistleblower vom Hinweisgeberschutzgesetz geschützt worden? 

Das Drama um Wirecard begann im Jahr 2015, als die britische Financial Times (FT) einen kritischen Artikel über den Zahlungsdienstleister veröffentlichte. Das Geschäftsmodell von Wirecard war es, den digitalen Zahlungsstrom zwischen Händlern und Millionen von Kunden zu ermöglichen. Anfang 2019 häuften sich kritische Berichte der FT. Im Visier stand das Geschäft von Wirecard in Singapur. Dort seien Verträge gefälscht und Geldwäsche betrieben worden. Die Financial Times berichtete weiter, dass eine von Wirecard beauftragte externe Anwaltskanzlei bei einer Prüfung der Niederlassung in Singapur Belege für schwere Straftaten gefunden habe. Konkret soll es um gefälschte Rechnungen und um Bilanzfälschung gegangen sein. Zudem gebe es Dokumente, die belegen, dass Führungskräfte in Deutschland von den Machenschaften Kenntnis gehabt hätten.

Zu diesem Zeitpunkt war Pav Gill, der spätere Whistleblower im Fall Wirecard, bereits als Senior Legal Counsel für die Asien-Pazifik-Region im Unternehmen tätig.

Dort trat er in Kontakt mit einer internen Informantin, die ihm umfangreiches Material zur Verfügung stellte, darunter gefälschte Rechnungen und Kontoauszüge, die Zahlungen an Firmen dokumentierten, mit denen Wirecard keinerlei Geschäftsbeziehungen unterhielt.

Daraufhin wandte sich Gill mithilfe eines Kollegen, der bei Wirecard für Compliance zuständig war, an die Konzernzentrale in Aschheim bei München. Mithilfe einer externen Anwaltskanzlei kam es zu internen Untersuchungen. Infolgedessen bestätigten sich vermehrt die Anschuldigungen, zu Konsequenzen kam es dennoch nicht. Gill habe man gesagt, dass Jan Marsalek, damals Vorstandsmitglied von Wirecard, den Fall übernehmen werde. Aber gerade gegen ihn bestanden Verdachtsmomente, sodass er gegen sich selbst hätte ermitteln müssen.

Daraufhin wurde Gill bedroht und vor die Wahl gestellt entweder selbst zu kündigen und positive Referenzen zu erhalten oder entlassen zu werden. Gill entschied sich dazu Wirecard zu verlassen. Trotz seiner Kündigung fühlte er sich weiterhin bedroht.

Schließlich wandte sich Pav Gill an den FT Journalisten Dan McCrum, der zuvor bereits kritisch über Wirecard berichtet hatte und stellte ihm belastende Unterlagen zur Verfügung, die Gill nach seiner Kündigung mitgenommen hatte. Am 30. Januar 2019 erschien jener inzwischen berühmte Financial Times Artikel, der Ungereimtheiten bei Wirecard in Singapur thematisierte und den Aktienkurs einbrechen ließ.

Im Februar 2019 gab die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eine Sonderprüfung in Auftrag. Auch die Wirtschaftsprüfung KPMG untersucht den Zahlungsdienstleister, wobei sie auf weitere Ungereimtheiten stieß. Anfang 2020 wurde die Luft für Wirecard merklich dünner. Das Unternehmen konnte keine plausiblen Belege dafür finden, dass es Konten in Asien gab, auf denen fast 2 Milliarden Euro liegen sollten. Im Juni 2020 wurde der Firmensitz in Aschheim schließlich von der Staatsanwaltschaft München durchsucht. Am 25.06.2020 meldet Wirecard Insolvenz wegen eines 1,9 Milliarden Euro schweren Lochs in der Bilanz an.

Der ehemalige Vorstandschef Markus Braun sitzt seitdem in Untersuchungshaft. Das ehemalige Vorstandsmitglied Jan Marsalek ist untergetaucht.

Rechtliche Bewertung nach dem Hinweisgeberschutzgesetz:

Nachfolgend soll dargestellt werden, ob das derzeit im Referentenentwurf vorliegende Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) – wenn es im Jahr 2020 schon in Kraft gewesen wäre – Pav Gill vor Repressalien geschützt hätte.

Als hinweisgebende Person fällt Pav Gill in den persönlichen Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG).

Offen ist jedoch, ob die Meldung vom sachlichen Anwendungsbereich erfasst ist.

Zurzeit diskutieren die Regierungsparteien, in welcher Form das Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft treten soll. Besonders umstritten ist, ob sich das Gesetz nur auf Meldungen über Verstöße gegen EU-Recht bezieht oder ob auch Verstöße gegen deutsches Recht miteinbezogen werden. Würde bis zum Inkrafttreten des Gesetzes am 17. Dezember 2021 entschieden werden, dass sich Meldungen über Verstöße nur auf EU-Recht beziehen müssen, so wäre Pav Gill trotzdem geschützt. Gegen Wirecard bestanden auch Vorwürfe gegen Geldwäsche. Diese wären nach der EU-Geldwäscherichtlinie vom Schutzgedanken der EU-Directive Whistleblowing umfasst. Der aktuelle Referentenentwurf sieht eine Ausweitung auf deutsches Recht vor. Gemäß § 2 HinSchG Abs. 1 werden Meldungen über Verstöße, die straf- oder bußgeldbewehrt sind, sowie sonstige Verstöße gegen Gesetze des Bundes und der Länder, geschützt. Danach fällt Pav Gill auch unter diesem Aspekt unter den Schutz des Gesetzes.

In § 3 des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) wird definiert, dass das Bereitstellen von Informationen über Verstöße gegenüber der Öffentlichkeit als Offenlegung bezeichnet wird. Gill wandte sich an den Journalisten Dan McCrum der FT und übermittelte ihm Informationen über Verstöße durch Wirecard. Er hat die Informationen über das Fehlverhalten bei Wirecard also offengelegt. Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) schützt jedoch bei einer Offenlegung nur dann die hinweisgebende Person, wenn diese sich zuvor an eine externe Meldestelle gewandt hat. Dies hat Pav Gill nicht getan (logischerweise, denn 2020 gab es ja noch keine externe Meldestelle). Er wandte sich lediglich an Personen im Unternehmen. Zur Erfüllung der Schutzvoraussetzung reicht dies jedoch ausdrücklich nicht aus. Pav Gill wäre also nicht unter die Schutzvoraussetzungen des HinSchG gefallen.

Einen Ausweg könnte ggfs. § 31 HinSchG bieten. Gemäß § 31 Nr. 2a HinSchG fällt die hinweisgebende Person trotz Offenlegung ohne vorherigen Kontakt zu einer externen Meldestelle unter die Schutzvoraussetzungen des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG), sobald „Gefahr im Verzug“ besteht, die hinweisgebende Person also hinreichend Grund zur Annahme hatte, dass der Verstoß eine unmittelbare Gefährdung des öffentlichen Interesses darstellt. Hätte also Pav Gill glaubhaft machen können, dass Gefahr im Verzug gemäß § 31 Nr. 2a HinSchG bestand, wäre er unter den Schutz des Gesetzes gefallen.

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) geht in § 35 auf das Verbot von Repressalien ein. Bereits die Androhung Repressalien auszuführen ist untersagt. Vorliegend wurde Pav Gill die Kündigung angedroht. Damit hätte die Wirecard AG gemäß § 39 I Nr. 3 ordnungswidrig gehandelt und wäre gemäß § 39 Abs. 4 mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro sanktioniert worden.

Abschließend eine Anmerkung:

Betrachtet man den durch den Wirecard-Skandal hervorgerufenen Schaden, stellt sich die Frage, ob die im HinSchG für Repressalien vorgesehene maximale Bußgeldhöhe von 100.000 Euro nicht zu niedrig ist.

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Post by Stephan Rheinwald

Stephan Rheinwald ist Gesellschafter und Geschäftsführer der Hinweisgebersystem24 GmbH und der Compliance Officer Services GmbH. Er schreibt diesen Blog für Einsteiger und Fortgeschrittene, die sich näher über Hinweisgebersysteme und interne Meldestellen informieren wollen.

Offenlegung von Informationen im Hinweisgeberschutzgesetz

Veröffentlicht in Externe Meldestelle, Hinweisgeberschutz, Interne Meldestelle, Rechtliche Aspekte
22.06.21

Das Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG), das aktuell in einem Referentenentwurf vorliegt, befasst sich mit der Offenlegung von Informationen. Aber was ist die Offenlegung im Hinweisgeberschutzgesetz eigentlich und sind Personen, die Informationen offenlegen, auch durch das Gesetz geschützt?

Die Offenlegung von Informationen – was ist das?

Das Hinweisgeberschutzgesetzes unterscheidet drei Adressaten einer Meldung:

In § 3 des Hinweisgeberschutzgesetzes wird definiert, dass das Zugänglichmachen von Informationen über Verstöße gegenüber der Öffentlichkeit als „Offenlegung“ bezeichnet wird. Praktisch gesprochen handelt es sich um eine Offenlegung, wenn etwa Informationen an die Presse gegeben werden oder in Social-Media-Kanälen gepostet werden.

Schutzvoraussetzungen bei Offenlegung von Informationen

Auch wenn Informationen über Verstöße an die Öffentlichkeit gegeben werden, können die Schutzvoraussetzungen des Hinweisgeberschutzgesetzes erfüllt sein. Dies ist allerdings nur unter streng definierten Voraussetzungen der Fall.

Die wohl wichtigste Voraussetzung ist, dass die Meldung nicht sofort an die Öffentlichkeit gegeben wird, sondern vorab an eine externe Meldestelle. Und erst, wenn die hinweisgebende Person in der im Referentenentwurf genannten Frist von drei Monaten keine Rückmeldung von der externen Meldestelle über das Ergreifen geeigneter Folgemaßnahmen erhalten hat, darf die Meldung offengelegt werden.

Offensichtlich beabsichtigt der Gesetzgeber mit dieser Regelung, dass Meldungen nicht spontan und unüberlegt an die Öffentlichkeit gegeben werden und der Betriebsfrieden möglicherweise unnötig empfindlich gestört wird. Vorgeschaltet ist also die externe Meldestelle des Bundes oder eines Bundeslandes, die die Stichhaltigkeit der eingegangene Meldung prüft und Folgemaßnahmen ergreift. Und wie gesagt: Erst wenn die externe Meldestelle ihren Aufgaben nicht nachkommt, darf die Meldung durch die hinweisgebende Person offengelegt werden; ansonsten ist sie durch das Hinweisgeberschutzgesetz nicht geschützt.

Bemerkenswert ist, dass es zur Erfüllung der Schutzvoraussetzungen nicht ausreicht, die Meldung vor der Offenlegung an die interne Meldestelle des Unternehmens oder der Dienststelle gegeben zu haben. Vor der Offenlegung soll erst eine neutrale dritte Partei eingeschaltet werden, die externe Meldestelle.

Von dieser Regel „Externe Meldestelle vor Offenlegung“ gibt es jedoch in § 31 des Hinweisgeberschutzgesetzes drei Ausnahmen:

    1. der Verstoß, der gemeldet werden soll, stellt eine unmittelbare oder offenkundige Gefährdung des öffentlichen Interesses dar; man kann hier quasi von „Gefahr im Verzug“ sprechen
    2. im Fall einer externen Meldung sind Repressalien zu befürchten oder
    3. aufgrund der besonderen Umstände des Falles sind die Aussichten gering, dass die externe Meldestelle wirksame Folgemaßnahmen einleiten wird.

Während Ausnahme 1 (Gefahr im Verzug) sinnvoll ist, wäre es interessant, den Regelungsbedarf für die Ausnahmen 2 und 3 zu erfahren, der sich nicht unmittelbar erschließt.

Zusammenfassung

Zusammengefasst lässt sich also formulieren: Wenn nicht Gefahr im Verzug vorliegt, muss die Meldung zuerst an eine externe Meldestelle erstattet worden sein und diese hat innerhalb von drei Monaten nicht reagiert bevor die Meldung an die Öffentlichkeit gegeben wird – ansonsten ist die hinweisgebende Person durch das Hinweisgeberschutzgesetz nicht geschützt.

Abschließend sei erwähnt, dass neben dieser speziellen Schutzvoraussetzung für die Offenlegung im Hinweisgeberschutzgesetz auch die allgemeinen Schutzvoraussetzungen nach § 32 HinSchG erfüllt sein müssen:

  1. Die Informationen der Meldung müssen zutreffend sein oder die hinweisgebende Person dachte zum Zeitpunkt der Hinweisabgabe, dass sie zutreffend sind
  2. Die Informationen betreffen Verstöße, die in den Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes fallen.

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Post by Martin Walter

Martin Walter ist Gesellschafter und Geschäftsführer der Hinweisgebersystem24 GmbH. Er schreibt diesen Blog für Einsteiger und Fortgeschrittene, die sich näher über Hinweisgebersysteme und interne Meldestellen informieren wollen.

Einrichtung einer Internen Meldestelle

Veröffentlicht in Externe Meldestelle, Hinweisgeberschutz, Hinweisgebersysteme, Interne Meldestelle, Meldekanäle
01.06.21

Nach Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG), das aktuell in einem Referentenentwurf vorliegt, müssen Beschäftigungsgeber mit mehr als 249 Beschäftigten eine interne Meldestelle einrichten. Aber was muss dabei konkret getan werden?

Hauptzielsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes ist die Verbesserung des Schutzniveaus hinweisgebender Personen. Hierzu sieht das Gesetz Schadensersatz und Bußgeldzahlungen für Repressalien gegen hinweisgebende Personen vor. Darüber hinaus wird in § 12 geregelt, dass Beschäftigungsgeber und Dienststellen verpflichtet sind, bei sich eine Stelle für interne Meldungen einzurichten und zu betreiben, an die sich Beschäftigte wenden können, eine sogenannte interne Meldestelle.

Um dieser Pflicht nachzukommen, müssen in drei Feldern Entscheidungen getroffen und nachfolgend umgesetzt werden:

Interne Meldestelle/ Technik

Um einen sicheren und strukturierten Weg der Hinweisabgabe zu ermöglichen, sieht das HinSchG in § 16 die Einrichtung von internen Meldekanälen vor. Diese Meldekanäle sind so zu gestalten, dass nur die für die Entgegennahme und Bearbeitung der Meldungen zuständigen Personen Zugriff auf die eingegangenen Meldungen haben. Das ist eine wesentliche Voraussetzung, um Vertraulichkeit gewährleisten zu können.

Die Meldekanäle müssen Meldungen in mündlicher oder in Textform ermöglichen. Auf Ersuchen der hinweisgebenden Person ist für eine Meldung innerhalb einer angemessenen Zeit eine persönliche Zusammenkunft mit den für die Entgegennahme einer Meldung zuständigen Personen der internen Meldestelle zu ermöglichen.

Zusammengefasst lässt sich also sagen, dass sicherzustellen ist, dass Meldungen unter Wahrung der Vertraulichkeit persönlich, telefonisch, postalisch und in Textform, also z.B. per gesichertem Mailverkehr oder über ein webbasiertes Hinweisgebersystem abgegeben werden können. In einem ersten Schritt sind somit diese technischen Voraussetzungen zu implementieren.

Mensch

Die über das interne Hinweisgebersystem eingehenden Meldungen müssen entgegengenommen und bearbeitet werden. Oft ist der Inhalt der Meldungen sensibel, da es um Fehlverhalten im Unternehmen oder der Dienststelle geht. Die mit den Aufgaben der internen Meldestelle betrauten Personen müssen daher besonders qualifiziert sein und Erfahrungen in den Gebieten Recht, Finanzen und Management aufweisen können. Persönliche Eigenschaften wie Zuverlässigkeit und Vertraulichkeit gehören ebenso zum notwendigen Kompetenzprofil. Dies haben wir in einem anderen Blog-Beitrag detailliert erläutert.

Nicht umsonst verlangt das Hinweisgeberschutzgesetz in § 15, dass die mit den Aufgaben einer internen Meldestelle beauftragten Personen regelmäßig für diese Aufgaben geschult werden.

Nach der Schaffung der technischen Voraussetzungen sind somit in einem zweiten Schritt die personellen Voraussetzungen für den Betrieb der internen Meldestelle zu schaffen. Geeignete beschäftigte Personen müssen ausgewählt und geschult werden.

Interne Kommunikation der Meldestelle

Nach Implementierung der Technik und Auswahl und Schulung der mit den Aufgaben der internen Meldestelle betrauten Personen ist die Meldestelle eingerichtet. Aber es werden nur dann Meldungen eingehen, wenn die Existenz der internen Meldestelle im Unternehmen oder der Dienststelle bekannt ist.

Von nicht zu unterschätzender Bedeutung ist somit die Erstkommunikation zur Einrichtung der internen Meldestelle. Hierzu ist ein geeigneter Kommunikationsmix zu definieren, also z.B. eine Mail der Unternehmens- oder Dienststellenleitung an die Beschäftigten oder ein Intranet-Beitrag. Ebenso wichtig ist die Folgekommunikation: Nur, wenn das Thema interne Meldestelle in geeigneter Form und in regelmäßigen Abständen genügend „Airtime“ bekommt, wird es in den Köpfen verankert und nur dann werden auch Meldungen eingehen.

Zusammenfassung

Meldekanäle müssen technisch eingerichtet werden, Beschäftigte müssen geschult werden und die interne Meldestelle muss professionell im Unternehmen oder der Dienststelle kommuniziert werden. Das sind die drei wesentlichen Punkte, die bei der Einrichtung einer internen Meldestelle umzusetzen sind.

Alternativ hierzu kann das Unternehmen oder die Dienststelle einen externen Dienstleister mit den Aufgaben der internen Meldestelle betrauen. Diese Möglichkeit ist im § 14 des Hinweisgeberschutzgesetzes explizit vorgesehen.

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Post by Stephan Rheinwald

Stephan Rheinwald ist Gesellschafter und Geschäftsführer der Hinweisgebersystem24 GmbH und der Compliance Officer Services GmbH. Er schreibt diesen Blog für Einsteiger und Fortgeschrittene, die sich näher über Hinweisgebersysteme und interne Meldestellen informieren wollen.

Weiterhin Abstimmungsbedarf bei der Umsetzung der EU-Richtlinie zum Hinweisgeberschutz

Veröffentlicht in Allgemeines zum Thema Whistleblowing, Hinweisgeberschutz, Hinweisgebersysteme, Rechtliche Aspekte
28.05.21

Spätestens bis zum 17. Dezember 2021 muss die EU-Richtlinie zum Schutz von Whistleblowern in nationales Recht umgesetzt werden. Zurzeit besteht jedoch in einigen Punkten noch Klärungsbedarf zwischen den Regierungsparteien.

Besonders umstritten ist, ob Whistleblower nur geschützt werden sollen, wenn ihre Meldung einen Verstoß gegen EU-Recht enthält oder ob auch Verstöße gegen deutsches Recht miteinbezogen sind.

Die SPD argumentiert, dass eine Ausweitung auf nationales Recht einen lückenlosen Schutz für Whistleblower garantiere. Nur so könnten Unsicherheiten darüber, ob eine Meldung in den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt, verhindert werden.

Für die Unionsparteien hingegen bedeutet eine Ausweitung auf das nationale Recht eine Mehrbelastung für Unternehmen. Ziel ist es aber auch für die Union weiterhin, ein entsprechendes Hinweisgeberschutzgesetz nach der EU-Richtlinie noch in dieser Legislaturperiode umzusetzen.

Mehr dazu können Sie in einem Artikel der Legal Tribune Online , sowie in einem Artikel von Transparency International lesen.

 

Post by Martin Walter

Martin Walter ist Gesellschafter und Geschäftsführer der Hinweisgebersystem24 GmbH. Er schreibt diesen Blog für Einsteiger und Fortgeschrittene, die sich näher über Hinweisgebersysteme und interne Meldestellen informieren wollen.

Britische Finanzaufsichtsbehörde (FCA) will Hinweisgeber mehr unterstützen

Veröffentlicht in Allgemeines zum Thema Whistleblowing, Hinweisgeberschutz, Hinweisgebersysteme
20.05.21

Auch in Großbritannien spielt Whistleblowing eine große Rolle. Allerdings ist die Anzahl der eingegangenen Hinweise bei der britischen Finanzaufsicht im vergangenen Jahr um 9% auf die immer noch stattliche Anzahl von 1073 Meldungen gesunken. Die FCA will deshalb Individuen verstärkt dazu motivieren Hinweise abzugeben.

Dies soll erreicht werden, indem Whistleblowing-Experten eingestellt und vertrauliche Internetformulare für das Einreichen von Meldungen entwickelt werden. Außerdem wird jede eingegangene Meldung von einem speziell zugeordneten Fallbearbeiter begutachtet.

Finanzielle Belohnungen für Hinweisgeber sollen hingegen nicht angeboten werden. Laut einer Sprecherin der FCA würde dies die Hinweisabgabe nicht befördern.

Mehr dazu können sie in einem Artikel des Wall Street Journal lesen.

 

Post by Martin Walter

Martin Walter ist Gesellschafter und Geschäftsführer der Hinweisgebersystem24 GmbH. Er schreibt diesen Blog für Einsteiger und Fortgeschrittene, die sich näher über Hinweisgebersysteme und interne Meldestellen informieren wollen.

Schutz von Personen, die in einer Meldung beschuldigt werden

Veröffentlicht in Allgemeines zum Thema Whistleblowing, Hinweisgeberschutz, Meldestelle und Datenschutz, Rechtliche Aspekte
18.05.21

In vielen Fällen wird in einer Meldung, die über ein Hinweisgebersystem abgegeben wird, nicht nur allgemein der Sachverhalt bzw. das zu Tage getretenen Fehlverhalten beschrieben, sondern es werden auch konkret die Namen der beschuldigten Personen genannt. Das Hinweisgeberschutzgesetz spricht hier im vorliegenden Referentenentwurf etwas technokratisch von den Personen, die Gegenstand einer Meldung sind. In diesem Blogbeitrag wollen wir erklären, warum es wichtig ist, auch diese Personen zu schützen, was genau das HinSchG dazu sagt und wie man das in der Praxis realisieren kann.

Warum ist es wichtig, auch die in einem Hinweis beschuldigten Personen zu schützen?

Die Antwort auf diese Frage ist eigentlich ganz einfach: weil eine beschuldigte Person nicht immer schuldig ist! Dies kann zwei Ursachen haben. Zum einen kommt es vor, dass ein Hinweisgeber nach bestem Wissen und Gewissen eine Meldung bei einer internen oder externen Meldestelle abgibt, aber dass sich die Sachlage nach genauerer Prüfung doch anders darstellt. Dann kann der Fall eintreten, dass die beschuldigte Person unschuldig ist. Zum zweiten kommt es leider auch vor, dass wissentlich falsche Hinweise abgegeben werden. Das kommt nicht häufig vor, aber wie gesagt: Es kommt vor. (Zu diesem hochinteressanten Thema der wissentlichen Falschmeldung werden wir übrigens demnächst einen eigenen Podcast online stellen.)

Personen, die fälschlicherweise eines Fehlverhaltens beschuldigt werden, können leider große Nachteile in ihrem beruflichen und privaten Leben erleiden. Man denke etwa an eine ungerechtfertigte Kündigung. So etwas muss mit aller Kraft vermieden werden. Großen Schaden nähme ansonsten übrigens nicht nur die beschuldigte Person, sondern darüber hinaus das ganze System zur Hinweisabgabe. Es wäre in dem Unternehmen oder der Dienststelle, in der sich die Benachteiligung einer unschuldigen Person ereignet hat, für lange Zeit diskreditiert.

Was sagt das Hinweisgeberschutzgesetz zum Schutz von Personen, die Gegenstand einer Meldung sind?

Bevor wir uns dem HinSchG zuwenden, sollten wir einmal in den Artikel 20 des Grundgesetzes schauen. Nach einhelliger Auffassung ist die Unschuldsvermutung eine zwingende Folge des dort thematisierten Rechtsstaatsprinzips. In Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ist die Unschuldsvermutung sogar ausdrücklich festgeschrieben:

„Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.“

 Und wer als unschuldig gilt, muss selbstverständlich so lange bestmöglich geschützt werden, bis das Gegenteil bewiesen ist.

Nun aber zum HinSchG: hier geht es im § 8 um das Vertraulichkeitsgebot. Dort heißt es explizit, dass die Meldestellen die Vertraulichkeit der Identität der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind, zu wahren haben.

Ausnahmen finden sich in § 9: die Identität der beschuldigten Person darf an die jeweils zuständige Stelle weitergegeben werden

  • von internen Meldestellen, sofern dies im Rahmen interner Untersuchungen erforderlich ist,
  • in Strafverfahren auf Verlangen der Strafverfolgungsbehörden und
  • auf Grund einer Anordnung in einem Verwaltungsverfahren oder einer gerichtlichen Entscheidung.

Neben der Vertraulichkeit beinhaltet das HinSchG mit dem § 37 einen weiteren Schutzmechanismus: die hinweisgebende Person muss Schadensersatz leisten, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Informationen verbreitet hat. Und der Schaden, der z.B. durch eine ungerechtfertigte Kündigung entsteht, kann eine beträchtliche Größenordnung erreichen, so dass es sich die hinweisgebende Person genau überlegen sollte, ob sie wissentlich jemanden falsch beschuldigt.

Wie kann man den Schutz von Personen, die Gegenstand einer Meldung sind, in der Praxis realisieren?

Die bisher erwähnten Sachverhalte sind auch wichtige Elemente für den Beschuldigten-Schutz in der Praxis.

Die Identität einer beschuldigten Person darf nur – und das auch nur wenn unabdingbar – zu Ermittlungszwecken preisgegeben werden. Zu denken ist hier beispielsweise an die Einvernahme eines Zeugen, die ohne vorherige Namensnennung nicht praktikabel möglich wäre. In diesem Fall ist es dann wichtig, die befragten Zeugen selbst zur Vertraulichkeit zu verpflichten, um den Kreis der informierten Personen so klein wie möglich zu halten.

Auch muss entschieden werden, wann genau man die beschuldigte Person selbst über die Meldung informiert. Dies darf nicht zu früh sein, da sonst Beweismittel vernichtet werden könnten oder die Person ohne bereits durchgeführte Stichhaltigkeitsprüfung vielleicht unnötig einer auch psychologisch sehr schwierigen Situation ausgesetzt würde. Auch letzteres fällt unter den Schutz beschuldigter Personen.

Abschließend ist folgendes von großer Bedeutung: Sollte trotz aller Vorsicht der Fall eingetreten sein, dass eine Person zu Unrecht beschuldigt worden ist und dies im Unternehmen oder der Dienststelle bekannt geworden sein, ist eine vollständige Rehabilitierung unabdingbar. Dies sollte durch eine interne Kommunikationsmaßnahme erfolgen, die mit der betroffenen Person abgestimmt worden ist.

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Post by Stephan Rheinwald

Stephan Rheinwald ist Gesellschafter und Geschäftsführer der Hinweisgebersystem24 GmbH und der Compliance Officer Services GmbH. Er schreibt diesen Blog für Einsteiger und Fortgeschrittene, die sich näher über Hinweisgebersysteme und interne Meldestellen informieren wollen.

Bekannte Whistleblower-Fälle im Lichte des neuen Hinweisgeberschutzgesetzes

Veröffentlicht in Allgemeines zum Thema Whistleblowing, Hinweisgeberschutz, Meldekanäle, Rechtliche Aspekte
04.05.21

Ob in einem Unternehmen oder in der öffentlichen Verwaltung, ob fehlerhafte Produkte, Korruptionsfälle oder die Verschwendung von Steuergeldern: Whistleblower decken Missstände auf und machen sie publik. Für die einen sind sie Helden, für die anderen sind sie Denunzianten oder gar Verräter. Doch der Trend ist eindeutig: Immer mehr Organisationen wollen frühzeitig Hinweise bekommen, wenn etwas schiefläuft, wollen diesen nachgehen und so Schaden vermeiden oder zumindest minimieren.

Gleichwohl ist nicht zu bestreiten, dass in der Vergangenheit einige hinweisgebende Personen teuer für die Offenlegung der Verfehlungen ihrer Organisationen bezahlen mussten. Genau hier setzt das neue, derzeit als Referentenentwurf vorliegende Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) an. Es hat zum Ziel hinweisgebende Personen zu schützen und jegliche Form von Repressalien zu verhindern.

Einige der Fälle, in denen Whistleblower in der Vergangenheit Schaden genommen haben, wollen wir uns in diesem Beitrag näher ansehen und anschließend klären, ob dies hätte verhindert werden können, wenn die juristische Aufarbeitung der Fälle in einem Umfeld erfolgt wäre, in dem das neue, im Referentenentwurf vorliegende Gesetz Anwendung gefunden hätte.


Whistleblower-Fall 1 – Edward Snowden

 Zu den bekanntesten Whistleblowern der Gegenwart gehört zweifellos Edward Snowden, der bis Mai 2013 als technische Fachkraft für die US-amerikanischen Geheimdienste CIA, NSA und DIA arbeitete. Seine Enthüllungen gaben Einblicke in das Ausmaß der weltweiten Überwachungs- und Spionagepraktiken von Geheimdiensten – überwiegend jenen der Vereinigten Staaten und Großbritanniens – und lösten im Sommer 2013 die sogenannte NSA-Affäre aus.

Anfang des Jahres 2013 wandte sich Snowden zunächst anonym an die Dokumentarfilmerin Laura Poitras und an den Journalisten Gleen Greenwald. Snowden übermittelte ihnen geheime Informationen über US-amerikanische Programme zur Überwachung der weltweiten Internetkommunikation sowie das noch umfassendere britische Überwachungsprogramm Tempora. Insgesamt hatte Snowden 1,7 Millionen Dateien kopiert.

Im Mai 2013 flog Edward Snowden nach Hong Kong. Von dort aus schickte er die geheimen Dokumente an die Zeitungen „Washington Post“ und „The Guardian“ – zunächst ohne seine Identität preiszugeben.

Am 9. Juni 2013 gab sich Snowden in Hongkong als Informant zu erkennen. Daraufhin erwirkte das FBI mit einer Strafanzeige wegen Diebstahl von Regierungseigentum, widerrechtlicher Weitergabe geheimer Informationen und Spionage einen Haftbefehl gegen den Whistleblower. Snowden konnte Hongkong verlassen, saß dann aber für längere Zeit im Transitbereich eines internationalen Flughafens in Moskau fest. Am 1. August 2013 vermeldete die Presse, dass Snowden von Russland Asyl erhalten habe.

Rechtliche Bewertung

Auch das neue Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) hätte Edward Snowden nicht vor einer Strafverfolgung geschützt, da der Verrat von militärischen Geheimnissen nicht in den Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) fällt. Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) regelt in § 5 den Vorrang von Sicherheitsinteressen sowie Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten. Darunter fallen unter anderem Informationen, die die nationale Sicherheit und insbesondere militärische Belange des Geschäftsbereiches des Bundesministeriums der Verteidigung betreffen.

 

Whistleblower-Fall 2 – Gammelfleisch: Miroslav Strecker

Gefeuert und ohne Job – so erging es dem Lkw-Fahrer Miroslav Strecker, der 2007 den sogenannten Gammelfleisch-Skandal ans Licht brachte. In dessen Verlauf wurde der Betrieb Wertfleisch GmbH geschlossen und sein Geschäftsführer zu einer zweijährigen Haftstrafe verurteilt. Wenig später musste außerdem der bayerische Umweltminister Werner Schnappauf seinen Hut nehmen.

Im August 2007 war Strecker Zeuge einer Umetikettierung geworden, die minderwertiges Fleisch als Lebensmittel deklarierte. Mehrere Versuche, den Fall publik zu machen, scheiterten zunächst. Der Trucker beharrte aber auf weiteren Ermittlungen, da er die Lieferpapiere als Beweis präsentieren konnte. Daraufhin ermittelte die Polizei weiter. Die zuständigen Behörden reagierten allerdings erst spät, schlossen aber dann den Betrieb. Sie stellten fest, dass die Firma insgesamt 150 Tonnen Fleischabfälle mit gefälschten Labels an Berliner Dönerhersteller weiterverkauft hatte.

Hinweisgeber Strecker wurde nach dem Auffliegen des Skandals durch die einschlägigen TV-Shows gereicht, in der Presse als moderner „Held“ gefeiert und mit Auszeichnungen dekoriert. Viel genutzt hat ihm das aber zunächst nichts. Mobbing am Arbeitsplatz führte schließlich zu seiner Kündigung. Auch deshalb gilt der Lkw-Fahrer vielen als Beispiel für Menschen, die Zivilcourage beweisen, obwohl sie persönlich unter den negativen Folgen leiden.

Rechtliche Bewertung

Das neue Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) hätte Miroslav Strecker vor einer Strafverfolgung und vor Repressalien wie einer Kündigung geschützt, da Meldungen von Informationen zur Lebensmittelsicherheit gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) in den sachlichen Anwendungsbereichsbereich fallen und die hinweisgebende Person somit geschützt ist.

 

Whistleblower-Fall 3 – Catering bei Tönnies

Der letzte Fall in diesem Beitrag hat wieder etwas mit der Fleischbranche zu tun. Im Frühjahr 2020, als die erste Coronawelle über Deutschland hinwegschwappte, wurde die Mitarbeiterin einer Cateringfirma entlassen, weil sie ein Video aus der Kantine des Schlachtbetriebs Tönnies im Internet gepostet hatte. Die Cateringfirma betrieb damals die Kantine des Betriebs von Tönnies in Rheda-Wiedenbrück. Das Video zeigte, dass die Beschäftigten dort an langen Tischen ihre Mahlzeiten einnehmen mussten, ohne dass der gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wurde.

Der Mitarbeiterin wurde von der Catering-Firma noch im April 2020 fristlos gekündigt, zudem erteilte Tönnies ihr ein Hausverbot. Am 10. September 2020 kam es vor dem Arbeitsgericht Bielefeld zu einem Vergleich. Die außerordentliche Kündigung der Mitarbeiterin wurde in eine ordentliche Kündigung umgewandelt. Zusätzlich erhielt die Frau eine Abfindung in Höhe von 20.000 Euro.

Rechtliche Bewertung

Das neue Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) hätte die Mitarbeiterin der Cateringfirma nicht geschützt.

Unzweifelhaft zeigte sie einen rechtswidrigen Sachverhalt an: Die Nichteinhaltung der im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie eingeführten Abstandsregelung von mindestens 1,5 Metern. Jedoch beschritt die Mitarbeiterin den falschen Weg, indem sie ihren Hinweis in Social Mediakanälen veröffentlicht hat. Richtig hätte sie gehandelt, wenn sie ihren Hinweis an eine interne oder externe Meldestelle gemeldet hätte.

In diesem Zusammenhang ist auf den § 31 des Hinweisgeberschutzgesetzes hinzuweisen. Gemäß § 31 Nr. 2 a) fällt die hinweisgebende Person unter die Schutzmaßnahmen des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG), sobald die hinweisgebende Person hinreichend Grund zu der Annahme hatte, dass der Verstoß eine unmittelbare oder offenkundige Gefährdung des öffentlichen Interesses darstellen kann. In diesem Fall zeigte das von der Cateringmitarbeiterin aufgenommene Video, wie die Mitarbeiter der Firma Tönnies während der Corona-Pandemie in einer Cafeteria eng nebeneinandersaßen und ihre Mahlzeit einnahmen. Das öffentliche Interesse könnte hier in der Gefahr der Übertragung von COVID-19 und damit die Nichteindämmung der Corona-Pandemie darstellen. Aber auch dann hätte die Mitarbeiterin der Cateringfirma sich an das Gesundheitsamt wenden können und ihren Hinweis dort offenlegen können. Zumal ist die ungesteuerte Publizierung in Social Mediakanälen nicht mit dem in Deutschland geltenden Loyalitätsgrundsatz vereinbar, sodass ein Schutz durch das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) nicht in Betracht kommt. Der Mitarbeiterin der Cateringfirma konnte demnach ordentlich gekündigt werden.

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Post by Stephan Rheinwald

Stephan Rheinwald ist Gesellschafter und Geschäftsführer der Hinweisgebersystem24 GmbH und der Compliance Officer Services GmbH. Er schreibt diesen Blog für Einsteiger und Fortgeschrittene, die sich näher über Hinweisgebersysteme und interne Meldestellen informieren wollen.

Hinweisgebersystem: Best-Practice Tipps für Unternehmen und Dienststellen

Veröffentlicht in Allgemeines zum Thema Whistleblowing, Externe Meldestelle, Hinweisgeberschutz, Interne Meldestelle, Meldekanäle, Meldestelle und Datenschutz, Rechtliche Aspekte
20.04.21

In diesem Blogbeitrag geben wir Unternehmen und Dienststellen Best-Practice Tipps aus der Praxis zum Themenkreis Hinweisgebersystem. Oft haben Beschäftigungsgeber nur eingeschränkt Erfahrungen mit diesem Vorgang und leicht können schwerwiegende Fehler gemacht werden, die sich mit Hilfe dieser Tipps vermeiden lassen.

Schaffen Sie die richtigen Voraussetzungen für Ihr Hinweisgebersystem

  • Schaffen Sie eine Unternehmenskultur, in der hinweisgebende Personen wertgeschätzt werden. Diese helfen, Fehlverhalten aufzuzeigen und so Schaden vom Unternehmen oder von der Dienststelle abzuwenden.
  • Informationen zum Hinweisgebersystem sollten für Beschäftigte leicht zugänglich sein. Kommunizieren Sie die Einrichtung eines internen Meldeweges.
  • So vermeiden Sie, dass mangels Kenntnis der internen Meldewege die Hinweise an eine externe Meldestelle oder an die Öffentlichkeit getragen werden.
  • Sorgen Sie dafür, dass die Verantwortung für die interne Meldestelle bei geeigneten und im Einklang mit dem Hinweisgeberschutzgesetz geschulten Personen angesiedelt ist.
  • Falls Sie keine Ressourcen für den Betrieb einer internen Meldestelle haben, beauftragen Sie einen externen Dienstleister.
  • Setzen Sie sich frühzeitig mit dem Betriebsrat in Verbindung. (Zum Thema Betriebsrat wird es demnächst einen separaten Blogbeitrag geben.)

Was ist BEI der Bearbeitung einer eingegangenen Meldung zu beachten

  • Bestätigen Sie der hinweisgebenden Person spätestens nach 7 Tagen den Eingang der Meldung.
  • Dokumentieren Sie wie gesetzlich vorgeschrieben den Hinweis durch eine Tonaufzeichnungen, einen Vermerk oder ein Protokoll.
  • Prüfen Sie die Stichhaltigkeit eingehender Meldungen.
  • Nur wenn Sie sicher sind, dass die Meldung falsch oder nicht relevant ist, verzichten Sie auf weitere Maßnahmen.
  • Halten Sie, soweit möglich, mit der hinweisgebenden Person Kontakt. So können evtl. weitere Informationen eingeholt werden.
  • Falls erforderlich, stellen Sie oder ein von Ihnen beauftragter externer Dienstleister Ermittlungen zur Aufklärung des Sachverhalts an.

Was ist NACH Bearbeitung einer Meldung zu beachten

  • Geben Sie spätestens 3 Monate nach Eingang der Meldung eine Rückmeldung an die hinweisgebende Person über ergriffenen Folgemaßnahmen.
  • Löschen Sie nach Abschluss des Verfahrens die Dokumentation des Falles.
  • Schützen Sie Betroffene. Die weit überwiegende Anzahl der Meldungen wird in gutem Glauben abgegeben, aber eben nicht alle.
  • Schützen Sie die hinweisgebende Person und verzichten Sie auf jedwede Repressalien. Sie schaden der Unternehmenskultur und sie sind gesetzlich zum Schadensersatz verpflichtet.

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Post by Stephan Rheinwald

Stephan Rheinwald ist Gesellschafter und Geschäftsführer der Hinweisgebersystem24 GmbH und der Compliance Officer Services GmbH. Er schreibt diesen Blog für Einsteiger und Fortgeschrittene, die sich näher über Hinweisgebersysteme und interne Meldestellen informieren wollen.

Hinweisgebersystem: Best-Practice Tipps für Whistleblower

Veröffentlicht in Externe Meldestelle, Hinweisgeberschutz, Interne Meldestelle, Meldekanäle, Meldestelle und Datenschutz, Rechtliche Aspekte
13.04.21

In diesem Blogbeitrag geben wir potenziellen hinweisgebenden Personen wichtige Empfehlungen aus der Praxis. Normalerweise haben Whistleblower ja keine Erfahrungen mit diesem Vorgang und leicht können schwerwiegende Fehler gemacht werden, die sich mit Hilfe dieser Tipps vermeiden lassen.

Was ist VOR der Meldung zu beachten?

  • Informieren Sie sich, ob Sie mit Ihrer Meldung in den Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes fallen. Bei Unsicherheiten: Nehmen Sie Rücksprache mit Rechtsexperten
  • Überlegen Sie sich, ob Sie die Meldung anonym abgeben wollen. Vorzugswürdig ist eine nicht-anonyme Meldung, da Rückfragemöglichkeiten die Aufklärungsquote erhöhen.

Was ist BEI der Meldung zu beachten?

  • Möglichst präzise Beschreibung des Sachverhalts. Orientieren Sie sich an den W-Fragen (Wer?, Was?, Wann?, Wo?, Wie?, Warum?)
  • Stellen Sie die Unterlagen, die Sie zum Sachverhalt haben, dem Unternehmen zur Verfügung
  • Sofern Sie Kenntnis von Beweisen haben, geben Sie diese bekannt.
  • Beachten Sie bei anonymer Meldung, dass Unterlagen oder Beweise, die Sie in elektronischer Form zur Verfügung stellen, Metadaten enthalten können, die Rückschlüsse auf Ihre Person ermöglichen.
  • Setzten Sie keine Gerüchte in die Welt!
  • Bleiben Sie immer bei der Wahrheit. Eine bewusst falsche Meldung ist strafbar. Selbstverständlich können Sie bei einer bewussten Falschmeldung auch keinen Hinweisgeberschutz in Anspruch nehmen.

WO kann die Meldung abgegeben werden?

  • ab dem 17. 12.2021 müssen Unternehmen und Dienststellen mit mehr als 249 Beschäftigten eine interne Meldestelle einrichten, Organisationen mit über 50 Beschäftigten genau 2 Jahre später
  • normalerweise sollte auf der Website der Organisation ersichtlich sein, wo genau und wie Hinweise auf Fehlverhalten abgegeben werden können
  • Melden Sie bevorzugt an die Interne Meldestelle. Nur wenn Ihnen das – aus welchen Gründen auch immer – nicht opportun erscheint, melden sie an eine externe Meldestelle
  • die Kontakte der externen Meldestellen finden Sie spätestens nach Inkrafttreten des HinSchG im Internet

Was ist NACH der Meldung zu beachten?

  • Sie sollten vom Unternehmen bzw. der Dienststelle eine Eingangsbestätigung und nach 3 Monaten eine Rückmeldung über Folgemaßnahmen erhalten. Geben Sie nicht auf, wenn dem Hinweis nicht nachgegangen wird. Wenden Sie sich dann ggfs. an eine externe Meldestelle und geben Sie die Meldung erneut ab.
  • Vermeiden Sie unbeabsichtigte „Leaks“ – insbesondere, wenn Sie anonym bleiben wollen! Berichten Sie nicht sofort an Dritte (auch nicht an den Familien- und Freundeskreis).

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Post by Stephan Rheinwald

Stephan Rheinwald ist Gesellschafter und Geschäftsführer der Hinweisgebersystem24 GmbH und der Compliance Officer Services GmbH.

Umfangreicher Schutz für Whistleblower durch das Hinweisgeberschutzgesetz

Veröffentlicht in Allgemeines zum Thema Whistleblowing, Hinweisgeberschutz, Rechtliche Aspekte
06.04.21

In diesem Blogbeitrag stellen wir den Abschnitt 4 des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) vor, in dem es um Schutzmaßnahmen geht. Genauer gehen wir auf die Fragen ein: Wann greift der Schutz für Whistleblower? Welche Personenkreise werden umfasst? Kann die hinweisgebende Person Schadensersatz nach einer Repressalie verlangen?

Vorraussetzungen zum Schutz für Whistleblower

Der Schutz durch das Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) setzt zunächst voraus, dass die Meldung an eine interne oder eine externe Meldestelle erstattet oder offengelegt worden ist. Außerdem muss die Information, die der Whistleblower abgegeben hat, zutreffend sein oder der Whistleblower muss dies zumindest angenommen haben. Der Whistleblower muss demnach in gutem Glauben gehandelt haben.

Die gemeldeten Verstöße müssen in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen. Die Anwendungsbereiche sind in § 2 des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) erfasst. Es gilt beispielsweise für Meldungen bezüglich des Datenschutzes, der Datensicherheit, des Steuerrechts und des Umweltschutzes. Nicht außer Acht zu lassen ist, dass die natürlichen Personen, die den Whistleblower bei einer Meldung oder Offenlegung im beruflichen Zusammenhang vertraulich unterstützen, ebenfalls geschützt sind.

Grenzen des Schutzes

Darüber hinaus erfasst das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) den Ausschluss der Verantwortlichkeit der hinweisgebenden Person. Hiernach ist ein Whistleblower grundsätzlich nicht für die Beschaffung von Informationen oder den Zugriff auf Informationen rechtlich verantwortlich zu machen, es sei denn, die hinweisgebende Person hat durch die Beschaffung als solche oder den Zugriff als solcher eine Straftat begangen. In diesem Fall schützt das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) den Whistleblower nicht. Auch muss die hinweisgebende Person hinreichenden Grund zur Annahme gehabt haben, dass die Weitergabe der Information erforderlich war, um einen Verstoß aufzudecken.

Verbot von Repressalien

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) geht zudem genauer auf das Verbot ein, Repressalien zu ergreifen. Das gilt nicht nur für bereits ausgeübte Repressalien. Bereits die Androhung und der Versuch, Repressalien auszuüben, sind laut HinSchG gleichermaßen verboten. Erfährt der Whistleblower eine Benachteiligung, so hat der Urheber dieses Nachteils zu beweisen, dass die Benachteiligung nicht auf der Meldung oder der Offenlegung beruht. Man spricht von einer Beweislastumkehr. Der Schaden, der dem Whistleblower durch die Repressalie entsteht, muss ersetzt werden. Ein Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg durch eine ausgeübte oder versuchte Repressalie besteht jedoch nicht.

Weiter regelt das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) den Schadensersatz nach einer Falschmeldung. Ein Whistleblower, der vorsätzlich oder grob fahrlässig eine falsche Meldung bei einer internen Meldestelle oder einer externen Meldestelle abgibt oder sie offenlegt, muss gemäß § 37 des HinSchG Schadensersatz leisten.

Vereinbarungen, die die o.a. Rechte hinweisgebender Personen einschränken, sind unwirksam.

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Post by Martin Walter

Martin Walter ist Gesellschafter und Geschäftsführer der Hinweisgebersystem24 GmbH. Er schreibt diesen Blog für Einsteiger und Fortgeschrittene, die sich näher über Hinweisgebersysteme und interne Meldestellen informieren wollen.