In diesem Blogbeitrag stellen wir den Abschnitt 1 des Hinweisgeberschutzgesetzes vor:
A l l g e m e i n e V o r s c h r i f t e n
In diesem Abschnitt wird zunächst geregelt, wer vom Gesetz geschützt wird. Es sind
die hinweisgebenden Personen
Personen, die Gegenstand einer Meldung sind
sonstige Personen, die von einer Meldung betroffen sind.
Das Gesetz gilt sowohl für die Meldung als auch die Offenlegung von Informationen.
Dabei wird der Unterschied zwischen einer Meldung und einer Offenlegung wie folgt definiert:
Meldungen sind Mitteilungen von Informationen über Verstöße an interne oder externe Meldestellen
Offenlegung bezeichnet das Zugänglichmachen von Informationen über Verstöße gegenüber der Öffentlichkeit
Inhaltlich gilt das Gesetz für
Verstöße, die strafbewehrt sind
Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient
sonstige Verstöße, z.B. gegen Rechtsvorschriften
zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
zur Produktsicherheit und -konformität
aus dem Bereich Umweltschutz
mit Vorgaben zum Strahlenschutz und zur kerntechnischen Sicherheit
zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen
zur Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit
zum Datenschutz
zur Datensicherheit
des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
des Steuerrechts
Das Gesetz enthält weiter mehrere wichtige Begriffsbestimmungen.
So wird definiert, was Informationen über Verstöße sind: Das sind begründete Verdachtsmomente oder Wissen über tatsächliche oder mögliche Verstöße sowie über Versuche der Verschleierung solcher Verstöße, die bereits begangen wurden oder sehr wahrscheinlich erfolgen werden.
Weiter wird definiert, was Beschäftigte sind. Es sind
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Auszubildende
Beamtinnen und Beamte
Richterinnen und Richter
Soldatinnen und Soldaten
in Heimarbeit Beschäftigte.
Zum Abschluss des ersten Abschnittes des Hinweisgeberschutzgesetzes erfolgt eine Abgrenzung zu anderen gesetzlichen Regelungen.
Zunächst wird klargestellt, dass es eine Reihe von spezifischen Regelungen über die Mitteilung von Verstößen gibt, die dem HinSchG vorgehen. So sind u.a. folgende spezifische Regelungen erwähnt:
des Geldwäschegesetzes
des Kreditwesengesetzes
des Wertpapierhandelsgesetzes
der Wirtschaftsprüferordnung
Weiter wird geregelt, dass Sicherheitsinteressen sowie Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten Vorrang vor dem Hinweisgeberschutzgesetz haben.
Mit anderen Worten: nicht für alle Meldungen oder Offenlegungen kann Hinweisgeberschutz erwirkt werden. Sicherheitsinteressen, Verschwiegenheitspflichten und Geheimhaltungspflichten haben Vorrang, z.B.:
militärische Belange
das richterliche Beratungsgeheimnis
Verschwiegenheitspflichten von Rechtsanwälten, Verteidigern oder Notaren
Verschwiegenheitspflichten von Ärzten oder Apothekern
Daneben gibt es Fälle, bei denen trotz bestehender Verschwiegenheits- oder Geheimhaltungspflichten Hinweisgeberschutz besteht. Dies allerdings nur, sofern die hinweisgebende Person hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass diese Meldung oder diese Offenlegung notwendig ist, um einen Verstoß aufzudecken. Dies betrifft z.B.
Geschäftsgeheimnisse
das Steuergeheimnis und
das Sozialgeheimnis.
Wenn Sie sich über dieses Thema weiter informieren möchten, hören Sie gerne unseren Podcast WHISTLEpedia. Er ist bei iTunes, Spotify, YouTube oder direkt hier auf der Seite kostenlos hörbar.
Martin Walter ist Gesellschafter und Geschäftsführer der Hinweisgebersystem24 GmbH. Er schreibt diesen Blog für Einsteiger und Fortgeschrittene, die sich näher über Hinweisgebersysteme und interne Meldestellen informieren wollen.
Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige sind notwendig, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Indem Sie auf „Alle Cookies akzeptiere" klicken, erklären Sie sich mit der Verwendung aller Cookies einverstanden.
Hier finden Sie eine Übersicht über alle verwendeten Cookies. Sie können Ihre Zustimmung zu ganzen Kategorien geben oder sich weitere Informationen anzeigen lassen und so nur bestimmte Cookies auswählen.