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Babboe und Boeing: Darum ist Hinweisgeberschutz so wichtig!

Veröffentlicht in Falluntersuchung/ Investigation, Folgemaßnahmen und Meldestelle, Hinweisgeberschutz, Hinweisgebersysteme im Compliance Management, Rechtliche Aspekte
18.06.24

Darum ist Hinweisgeberschutz so wichtig!

Babboe und Boeing: Zwei aktuelle Fälle aus der Praxis zeigen, warum Hinweisgeberschutz so wichtig ist.

Babboe

Die niederländische Firma Babboe stellt Lastenräder her. Jetzt teilte die niederländische Behörde für Verbrauchsgütersicherheit (NVWA) mit, dass sie gemeinsam mit der Staatsanwaltschaft strafrechtliche Ermittlungen gegen Babboe eingeleitet hat. Möglicherweise hat Babboe gegenüber der Behörde jahrelang verschwiegen, dass es ein relevantes Sicherheitsrisiko bei den Rahmen der Lastenräder gibt.

Das Unternehmen hat bestätigt, dass strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet worden sind. Die verantwortliche Geschäftsführerin ist abgelöst worden. Die Behörde hat den Verkauf der Lastenräder gestoppt und eine Rückrufaktion veranlasst.

Der Fall ist unter dem Aspekt des Hinweisgeberschutzes so interessant, weil Babboe im Dezember 2023 einem Mechaniker gekündigt hat, der seit mehr als zwölf Jahren bei dem Unternehmen gearbeitet hat. Der Mitarbeiter hatte sich im September 2023 an die niederländische Whistleblower-Behörde gewandt, nachdem seine wiederholten Hinweise über teils „lebensbedrohliche“ Sicherheitsprobleme an Lastenrädern innerhalb des Unternehmens anscheinend ignoriert wurden. Am 5. März 2024 wurde Babboe aber gerichtlich verpflichtet, die Kündigung zurückzunehmen und dem Angestellten die Anwalts- und Gerichtskosten zu erstatten.

Boeing

Ein Flugzeugbauer gehört sicherlich zu den Unternehmen, die Qualitätsprobleme mit aller Konsequenz vermeiden müssen. Umso schockierender sind die aktuellen Meldungen über Qualitätsprobleme bei Boeing, insbesondere, da es sich offensichtlich nicht um Einzelfälle handelt.

John Barnett hatte 32 Jahre lang u.a. als Qualitätsmanager in der Produktion des 787 Dreamliner gearbeitet. 2017 verließ er das Unternehmen. Seine Kritik: „Sie fingen an, die Verfahren zu umgehen, schlampten bei der Kontrolle der Flugzeugkonfiguration und nicht konformer Teile – sie wollten einfach nur die Flugzeuge vor die Tür stellen und die Kasse klingeln lassen.“

Lange hatte Barnett seine Kritik nur intern geäußert, bevor er sich an die Medien wandte. Immer wieder wies Boeing diese Kritik zurück. Die amerikanische Luftfahrtbehörde FAA leitete regelmäßig Untersuchungen ein und fand immer wieder Belege dafür, dass Barnett recht hatte und erließ entsprechende Anordnungen für den Flugzeughersteller.

Barnett fühlte sich gemobbt und sah sich gezwungen das Unternehmen zu verlassen. Im Juni 2024 sollte der Prozess starten, in dem John Barnett seine ehemalige Firma verklagte. Er war jedoch dem psychischen Druck nicht gewachsen und nahm sich tragischerweise im März 2024 das Leben.

Boeing-Chef Dave Calhoun wird zum Jahresende zurücktreten, außerdem müssen Verwaltungsratschef Larry Kellner und der Chef der Verkehrsflugzeugsparte, Stan Deal, das Unternehmen verlassen.

Zusammenfassung und Bewertung

Babboe und Boeing: Zwei Fälle, in denen langjährige Mitarbeiter auf erhebliche Qualitätsprobleme hingewiesen haben. Beide fanden jedoch kein Gehör, dem kurzfristigen wirtschaftlichen Ergebnis wurde höhere Priorität eingeräumt als der Sicherheit der Produkte und somit der Kunden. Diese Fehlentscheidungen hatten jedoch erhebliche negative finanzielle Auswirkungen begleitet von einem massiven Reputationsverlust für die Unternehmen.

Beide Whistleblower hatten als langjährige Mitarbeiter eine große Loyalität zum Unternehmen. Es war jedoch ihr Berufsethos schwerwiegende und sicherheitsgefährdende Qualitätsmängel der Produkte nicht zu tolerieren. Der hieraus resultierende Konflikt dürfte beide schwer belastet haben.

Es ist das zentrale Ziel des Hinweisgeberschutzgesetzes hinweisgebende Personen vor Repressalien zu schützen. Diese beiden Fälle verdeutlichen wie berechtigt diese Zielsetzung ist.

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Post by Martin Walter

Martin Walter ist Gesellschafter und Geschäftsführer der Hinweisgebersystem24 GmbH. Er schreibt diesen Blog für Einsteiger und Fortgeschrittene, die sich näher über Hinweisgebersysteme und interne Meldestellen informieren wollen.

 

Erfüllt das Hinweisgeberschutzgesetz seinen Zweck?

Veröffentlicht in Allgemeines zum Thema Whistleblowing, Hinweisgeberschutz, Hinweisgebersysteme im Compliance Management
23.04.24

Den 100. Blog in dieser Reihe wollen wir zum Anlass nehmen, um einmal grundsätzlich die Frage zu stellen, ob das Hinweisgeberschutzgesetz seinen Zweck erfüllt.

Lange wurde um das Gesetz gerungen: von der EU gesetzte Fristen konnten nicht gehalten werden und erst mit langer Verzögerung trat das Gesetz schließlich im Jahre 2023 in Kraft. Hat sich der ganze Aufwand für die Unternehmen und Dienststellen eigentlich gelohnt?

Wir wollen uns also heute nicht mit der Frage befassen, ob das Hinweisgeberschutzgesetz aus Sicht der hinweisgebenden Personen seinen Zweck erfüllt, sondern die Perspektive der Unternehmen einnehmen.

Zunächst einmal stellen die aus dem Gesetz resultierenden Pflichten für die Unternehmen und Dienststellen einen Zusatzaufwand dar: Eine interne Meldestelle muss eingerichtet werden, das mit den Aufgaben der Meldestelle betraute Personal muss geschult werden und technische Meldekanäle müssen eingerichtet und dann in der Organisation bekannt gemacht werden. Alternativ kann die interne Meldestelle durch einen professionellen externen Dienstleister betrieben werden.

Aber steht dem Aufwand auch ein entsprechender Nutzen entgegen? Nutzen kann jedoch nur dann entstehen, wenn bei der internen Meldestelle auch stichhaltige Meldungen über Fehlverhalten eingehen.

Aussagekräftige Untersuchungen zum Nutzungsverhalten der internen Meldestellen gibt es bisher nicht. Aber eins ist klar: Die interne Meldestelle nur formal einzurichten genügt nicht. Ihre Existenz muss in der Organisation professionell kommuniziert werden. Dies sehr intensiv zu Beginn in der Einrichtungsphase aber auch nachfolgend im laufenden Betrieb, damit sie nicht in Vergessenheit gerät. Und in dieser Kommunikation muss sehr deutlich gemacht werden, dass die Unternehmensleitung das Melden von Fehlverhalten positiv sieht und unterstützt im Sinne von: „Hierdurch werden Schwachstellen offengelegt und Verbesserungsmaßnahmen können ergriffen werden.“

Ganz deutlich wird das am Beispiel der Aurubis AG. Diesem Unternehmen wurde durch kriminelle Machenschaften ein Schaden in Höhe von fast 200 Mio.€ zugefügt. Der Aufsichtsratsratsvorsitzende des Unternehmens hat die vom Unternehmen daraufhin ergriffenen Maßnahmen in einem Zeitungsinterview dargestellt. Eine der wesentlichen Maßnahmen ist, dass die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen aufgefordert werden, beobachtete Missstände umgehend an die interne Meldestelle zu melden. Nur so können frühzeitig Gegenmaßnahmen ergriffen und der Schaden zumindest minimiert werden.

Aber muss eigentlich erst ein Schaden eintreten, damit in diesem Sinne reagiert wird? Viele Unternehmen und Dienststellen haben im Einklang mit dem Hinweisgeberschutzgesetz bereits eine interne Meldestelle eingerichtet. Nun ist die Zeit gekommen sie auch optimal zu nutzen. Dann erst wird aus Sicht der Unternehmen und Dienststellen das Hinweisgeberschutzgesetz seinen Zweck vollständig erreicht haben.

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Hinweisgebersystem – für Externe öffnen?

Veröffentlicht in Allgemeines zum Thema Whistleblowing, Hinweisgeberschutz, Hinweisgebersysteme, Hinweisgebersysteme im Compliance Management
19.03.24

Sollen Hinweise in einem Hinweisgebersystem auch von Unternehmensexternen abgegeben werden können? Was spricht dafür und was spricht dagegen? Antwort hierauf gibt eine empirische Untersuchung.

Ist eine hinweisgebende Person nicht im Unternehmen bzw. der Dienststelle beschäftigt, so spricht man von externer Hinweisabgabe. Zu denken ist hier beispielsweise an einen Lieferanten, der Unregelmäßigkeiten im Einkauf eines Unternehmens bemerkt.

Externen Hinweisgebern wird mitunter unterstellt, dass häufig Falschmeldungen abgegeben werden. So könnten Lieferanten versuchen, sich durch falsche Anschuldigungen gegenüber einem Wettbewerber Vorteile zu verschaffen

Aber stimmt es eigentlich, dass externe Hinweise öfter falsch sind als interne?

Dr. Martin Walter, geschäftsführender Gesellschafter der Hinweisgebersystem24 GmbH, hat als Lehrbeauftragter der TU Dresden eine empirische Untersuchung durchgeführt zum Thema „Missbrauch von Hinweisgebersystemen“. Diese ist publiziert worden in „Ruhmannseder/ Behr/ Krakow (Hrsg.), Hinweisgebersysteme“. Das Ergebnis der Untersuchung basiert auf den Antworten von 43 Unternehmen.

Nachfolgend die Definition des Begriffs „Missbrauch eines Hinweisgebersystems“:

Der Missbrauch eines Hinweisgebersystems ist die bewusst falsche Meldung eines unterstellten Fehlverhaltens einer im Unternehmen oder der Dienststelle beschäftigten Person.

Nicht als Missbrauch zu werten sind hingegen

  • die Abgabe eines unwissentlich falschen Hinweises bei der internen Meldestelle und
  • die Abgabe einer Meldung im falschen Meldekanal; so kommt es beispielsweise häufig vor, dass bei der internen Meldestelle fälschlicherweise Kundenbeschwerden abgegeben werden.

Die oben erwähnte empirische Untersuchung kommt zum Ergebnis, dass eine Öffnung des Hinweisgebersystems für Externe nicht zu einem höheren Prozentsatz falscher Hinweise führt.

Wenn die Gefahr des Missbrauchs also nicht steigt, gibt es eigentlich keinen Grund mehr, Unternehmensexternen eine Hinweisabgabe bei der internen Meldestelle nicht zu ermöglichen. Insbesondere Einkaufs- und Vertriebsmitarbeiter anderer Unternehmen sind oft in engem Kontakt mit dem eigenen Unternehmen und können auf Fehlverhalten aufmerksam werden. Bekommt man frühzeitig Kenntnis über dieses Fehlverhalten in der eigenen Organisation, kann ein potenzielle Schaden verhindert oder doch zumindest begrenzt werden.

Unternehmen und Dienststellen sind also gut beraten, ihr Hinweisgebersystem für Externe zu öffnen.

Post by Martin Walter

Martin Walter ist Gesellschafter und Geschäftsführer der Hinweisgebersystem24 GmbH. Er schreibt diesen Blog für Einsteiger und Fortgeschrittene, die sich näher über Hinweisgebersysteme und interne Meldestellen informieren wollen.

 

 

Vom Nutzen der internen Meldestelle – Der Fall Aurubis

Veröffentlicht in Falluntersuchung/ Investigation, Folgemaßnahmen und Meldestelle, Hinweisgeberschutz
05.03.24

Die Aurubis AG hat durch Bandenkriminalität einen Schaden in Höhe von fast 200 Mio.€ erlitten. Der Aufsichtsratsvorsitzende Fritz Vahrenholt erläuterte in einem Interview mit der Frankfurter Allgemeinen Zeitung im Januar 2024 wie es dazu kam und welche Maßnahmen ergriffen worden sind. Eine wichtige Rolle spielt dabei die interne Meldestelle.

Die Aurubis AG gewinnt Gold, Silber, Platin, Palladium und weitere Edelmetalle aus Katalysatoren oder verschrotteten Leiterplatten. Wie viel dieser Edelmetalle darin enthalten sind, wird mittels Proben abgeschätzt. Diese Proben sind jedoch manipuliert worden, weshalb einige Lieferanten für ihre Lieferungen zu hoch bezahlt worden sind.

Vahrenholt: „Es geht um eine neue Art von Kriminalität. Bandenkriminalität. Mafiöse Strukturen. Das konnte nur funktionieren, weil es in der Aurubis AG quasi „Schläfer“ gab, die diese organisierte Kriminalität unterstützt haben. Und dann gab es auch noch Mitarbeiter, die Edelmetalle in Form von Zwischenprodukten aus dem Unternehmen geschleust haben. Dahinter stand eine türkische Bande, die ihren verlängerten Arm in unserem Unternehmen hatte. Jetzt ist ein Drittel des Firmenertrages weg. Jeder Unternehmenschef ist gut beraten, diese Lektion, die der Aurubis erteilt wurde, ernst zu nehmen.“

Die forensische Aufarbeitung der kriminellen Sachverhalte hat die Aurubis AG einen niedrigen zweistelligen Millionenbetrag gekostet. Auf der Basis der Gutachten der mandatierten Rechtsanwaltskanzlei und der beauftragten Beratungsgesellschaft hat Aurubis ein umfangreiches Maßnahmenpaket in Kraft gesetzt:

  • drei von vier Vorständen müssen das Unternehmen verlassen
  • bei Neueinstellungen von Mitarbeitern für sensible Bereiche wird die Vita der Bewerber einschließlich ihrer Beziehungen durchleuchtet
  • an den Werkstoren werden mehr Kameras und Scanner installiert, um Diebstahl zu verhindern
  • zur Verbesserung der Früherkennung gibt es stärkere Kontrollen der täglich in die Werke kommenden und gehenden Lastwagen voller Material
  • Änderung der Unternehmenskultur und Bewusstseinswandel: Seit Jahren gibt es, so Vahrenholt, eine Whistleblower-Hotline bei Aurubis. Nun wird die Bereitschaft gestärkt, dass die interne Meldestelle auch vermehrt genutzt wird. Jeder soll eine Meldung abgeben, wenn ihm etwas Ungewöhnliches auffällt.

Die Mitarbeiter und Führungskräfte haben jetzt verstanden: Es geht um ihr Unternehmen, um ihren Ruf und um ihre Integrität.

 

Zusammenfassung

Nach einem durch Bandenkriminalität verursachten Schaden in Höhe von fast 200 Mio.€ hat die Aurubis AG ein umfangreiches Maßnahmenpaket umgesetzt. Neben personellen Maßnahmen (Neubesetzung fast des gesamten Vorstands) werden stärkere Kontrollen eingeführt bei Neueinstellungen, durch Videoüberwachung des Werksgeländes und der kommenden und gehenden Lastwagen. Wesentlicher Bestandteil des Maßnahmenkatalogs ist darüber hinaus eine verbesserte Früherkennung potenzieller Schäden durch einen Bewusstseinswandel bei den Beschäftigten: verdächtige Handlungen sollen sofort bei der internen Meldestelle gemeldet werden. Nur so können frühzeitig Gegenmaßnahmen initiiert und der auftretende Schaden zumindest minimiert werden.

 

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Post by Martin Walter

Martin Walter ist Gesellschafter und Geschäftsführer der Hinweisgebersystem24 GmbH. Er schreibt diesen Blog für Einsteiger und Fortgeschrittene, die sich näher über Hinweisgebersysteme und interne Meldestellen informieren wollen.

Interne Meldestelle und Verbände

Veröffentlicht in Hinweisgeberschutz, Hinweisgebersysteme, Hinweisgebersysteme im Compliance Management, Interne Meldestelle
21.11.23

Können Verbände ihre Mitgliedsunternehmen bei der Einrichtung und beim Betrieb der internen Meldestelle sinnvoll unterstützen?

Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten sind laut Hinweisgeberschutzgesetz verpflichtet eine interne Meldestelle einzurichten. Diese Meldestelle bietet einen offenkundigen Nutzen: Fehlverhalten in der Organisation wird früher erkannt. Somit kann früher gegengesteuert werden und potenzielle Schäden können verhindert oder zumindest minimiert werden. Andererseits gilt aber auch: Die Einrichtung und der Betrieb der internen Meldestelle kosten Zeit und Geld.

Daher ist es gut, dass der Gesetzgeber in § 14 des Hinweisgeberschutzgesetzes folgende Option eröffnet hat:

„Mehrere private Beschäftigungsgeber mit in der Regel 50 bis 249 Beschäftigten können für die Entgegennahme von Meldungen und für die weiteren nach diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen eine gemeinsame Stelle einrichten und betreiben. Die Pflicht, Maßnahmen zu ergreifen, um den Verstoß abzustellen, und die Pflicht zur Rückmeldung an die hinweisgebende Person verbleiben bei dem einzelnen Beschäftigungsgeber.“

Hierdurch wird es also möglich, dass sich mehrere Unternehmen mit weniger als je 250 beschäftigten Mitarbeitenden zusammentun und eine gemeinsame interne Meldestelle aufbauen und betreiben. Die technischen Voraussetzungen müssen also nur einmal geschaffen werden, was zu niedrigeren Kosten führen wird.

Die gemeinsame interne Meldestelle kann man sich konkret wie folgt vorstellen:

  1. Es wird mit Hilfe eines Dienstleisters ein gemeinsamer digitaler Meldekanal aufgesetzt.
  2. Alle beteiligten Unternehmen erhalten den Link, der zu diesem Meldekanal führt.
  3. Jedes Unternehmen kommuniziert einzeln intern diesen Link in geeigneter Form an seine Beschäftigten und – falls gewünscht – an Externe.
  4. Die eingehenden Hinweise werden unter Beachtung der Vertraulichkeit vom Dienstleister gesichtet und plausibilisiert. Der Dienstleister gibt dem betroffenen Unternehmen Feedback und eine Handlungsempfehlung.
  5. Das Unternehmen ergreift geeignete Maßnahmen, um den Verstoß abzustellen und gibt der hinweisgebenden Person (soweit möglich) in geeigneter Form eine Rückmeldung.

Es ist offensichtlich, dass durch eine gemeinsame interne Meldestelle Synergien geschaffen werden, die zu Kosteneinsparungen führen, die der Dienstleister an die Unternehmen weitergeben wird.

Aber was kann in diesem Zusammenhang die Rolle von Verbänden sein? Konkret gedacht werden kann hier an eine Initiative zur Einrichtung einer derartigen gemeinsamen internen Meldestelle für die Mitgliedsunternehmen des Verbandes. Die Unternehmen müssen dann nicht selbst zueinander finden, sondern der Verband kann seine Mitgliedsunternehmen ansprechen und fragen, ob sie sich an diesem Modell beteiligen wollen. Darüber hinaus kann der Verband mit dem Dienstleister auch einen Rahmenvertrag verhandeln, dem die interessierten Unternehmen dann nur noch beitreten müssen.

Verbände können auf diese Weise ohne viel Aufwand einen spürbaren Mehrwert für ihre Mitgliedsunternehmen schaffen. Für alle Beteiligten entsteht somit eine „Win-Win-Situation“.

Die Thematik „Hinweisgeberschutzgesetz und Verbände“ ist auch Gegenstand eines Interviews, das Stephan Rheinwald, Geschäftsführer der Hinweisgebersystem24 GmbH, dem Verbändereport gegeben hat. Sie finden unter diesem Link.

 

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Post by Stephan Rheinwald

Stephan Rheinwald ist Gesellschafter und Geschäftsführer der Hinweisgebersystem24 GmbH und der Compliance Officer Services GmbH. Er schreibt diesen Blog für Einsteiger und Fortgeschrittene, die sich näher über Hinweisgebersysteme und interne Meldestellen informieren wollen.

Interne Meldestelle – Stichhaltigkeitsprüfung eingegangener Meldungen

Veröffentlicht in Folgemaßnahmen und Meldestelle, Hinweisgeberschutz, Hinweisgebersysteme
22.08.23

Bei der internen Meldestelle eingegangene Meldungen müssen auf Stichhaltigkeit geprüft werden. Was heißt das genau?

Verfahren bei internen Meldungen

Das neue Hinweisgeberschutzgesetz regelt in § 17 was die interne Meldestelle zu tun hat, wenn eine Meldung eingegangen ist:

  • Eingangsbestätigung an die hinweisgebende Person nach spätestens sieben Tagen
  • Prüfung, ob der gemeldete Verstoß in den sachlichen Anwendungsbereich nach § 2 fällt,
  • Kontakt mit der hinweisgebenden Person
  • Stichhaltigkeitsprüfung eingegangener Meldungen
  • erforderlichenfalls Bitte an die hinweisgebende Person um weitere Informationen
  • Folgemaßnahmen

 Stichhaltigkeitsprüfung bei internen Meldungen

Im Hinweisgeberschutzgesetz ist die Stichhaltigkeitsprüfung eingegangener Meldungen also verbindlich vorgeschrieben. Was der Gesetzgeber aber genau hierunter versteht, wird im Gesetz nicht erläutert.

In der Praxis besteht die Stichhaltigkeitsprüfung aus mehreren Schritten. Am Anfang steht die „Substanzprüfung“. In dieser Phase wird ermittelt, ob der Hinweis genügend Substanz aufweist, um weiterführende Ermittlungen sinnvoll erscheinen zu lassen. Ein Beispiel: „Es könnte sein, dass in unserem Unternehmen jemand bestochen worden ist.“ Enthält der Hinweis keine weiteren Informationen, reicht die Substanz offensichtlich nicht aus, um das angesprochene potenzielle Fehlverhalten zu konkretisieren. Technisch gesprochen wird der Hinweis nicht zu einem Fall, der nachfolgend weiterzubearbeiten ist.

Danach muss der Hinweis auf Plausibilität geprüft werden. Mit anderen Worten: Können die übermittelten Informationen grundsätzlich überhaupt stimmen? Auch hier ein Beispiel: „Herr Müller hat vorgestern im Materiallager mehrere Druckerpatronen gestohlen“. Stellt sich heraus, dass Herr Müller seit einer Woche krankgeschrieben ist und das Werksgelände nicht betreten hat, so ist der Hinweis nicht stichhaltig. Weitere Maßnahmen müssen dann nicht ergriffen werden.

Zusammenfassung

Wenn ein Hinweis auf Fehlverhalten im Unternehmen oder der Dienststelle zu wenig Substanz hat oder unplausibel ist, wird er die Stichhaltigkeitsprüfung nicht bestehen. Dann ist im Einklang mit §18.3 des Hinweisgeberschutzgesetzes das Verfahren abzuschließen. Falls die Stichhaltigkeitsprüfung jedoch bestanden wird, wird aus dem Hinweis ein Fall, der gegebenenfalls detaillierte forensische Untersuchungen erforderlich macht und abschließend die Umsetzung konkreter Maßnahmen, die verhindern sollen, dass ein gleiches oder ähnlich gelagertes Fehlverhalten künftig noch einmal vorkommen kann.

Post by Martin Walter

Martin Walter ist Gesellschafter und Geschäftsführer der Hinweisgebersystem24 GmbH. Er schreibt diesen Blog für Einsteiger und Fortgeschrittene, die sich näher über Hinweisgebersysteme und interne Meldestellen informieren wollen.

Hinweisgeberschutzgesetz – müssen auch beschuldigte Personen geschützt werden?

Veröffentlicht in Allgemeines zum Thema Whistleblowing, Folgemaßnahmen und Meldestelle, Meldekanäle, Meldestelle und Datenschutz
27.06.23

Das Hinweisgeberschutzgesetz schützt – wie der Name schon sagt – hinweisgebende Personen. Aber müssen nicht auch die von Whistleblowern beschuldigten Personen geschützt werden?

Ausgangslage

Benötigen von Whistleblowern beschuldigte Personen Schutz? Diese Frage mag auf den ersten Blick befremdlich erscheinen. Sind es doch die hinweisgebenden Personen selbst, die mitunter aufgrund ihrer Meldung Nachteile zu erleiden haben und somit geschützt werden müssen. Letzteres steht auch völlig außer Frage und das ist ja auch die richtige und wichtige Zielsetzung der EU-Richtlinie- Whistleblowing und des deutschen Hinweisgeberschutzgesetzes.

Aber Hinweisgebersysteme können missbraucht werden. Unter Missbrauch versteht man:

Der Missbrauch eines Hinweisgebersystems ist die bewusst falsche Meldung eines unterstellten Fehlverhaltens einer im Unternehmen oder der Dienststelle beschäftigten Person.

Nicht als Missbrauch zu werten sind hingegen

  • die Abgabe eines unwissentlich falschen Hinweises und
  • die Abgabe einer Meldung im falschen Meldekanal; so kommt es beispielsweise häufig vor, dass in einem Hinweisgebersystem fälschlicherweise Kundenbeschwerden abgegeben werden.

Dr. Martin Walter, geschäftsführender Gesellschafter der Hinweisgebersystem24 GmbH, hat als Lehrbeauftragter der TU Dresden eine empirische Untersuchung durchgeführt zum Thema „Missbrauch von Hinweisgebersystemen“. Diese ist 2021 publiziert worden in „Ruhmannseder/ Behr/ Krakow (Hrsg.), Hinweisgebersysteme“. Das Ergebnis der Untersuchung basiert auf den Antworten von 43 Unternehmen und kam zu dem Ergebnis, dass fast 90% aller Hinweise in guter Absicht abgegeben werden.

So erfreulich dieser hohe Prozentsatz ist, es zeigt sich aber auch, dass rund 10% der Hinweise bewusst falsch abgegeben werden.

Konsequenzen

Wenn auch nur zu einem geringen Prozentsatz: Missbrauch von Hinweisgebersystemen kommt vor! Und es kommt natürlich auch vor, dass Hinweise in guter Absicht abgegeben werden, aber trotzdem inhaltlich falsch sind. Das zeigt, dass es geeigneter Schutzmechanismen für beschuldigte Personen bedarf.

An erster Stelle ist in den Unternehmen und Dienststellen das rechtsstaatliche Prinzip zwingend zu beachten, dass in Hinweisen beschuldigte Personen bis zum Beweis des Gegenteils zwingend als unschuldig gelten müssen. Das gilt bei etwaigen internen Untersuchungen, aber auch für die interne Kommunikation und das interne Reporting zum Fall. Vertraulichkeit ist oberstes Gebot!

Der Schutz beschuldigter Personen kann durch das Unternehmen oder die Dienststelle weiter erhöht werden, wenn intern deutlich kommuniziert wird, dass der Missbrauch des Hinweisgebersystems durch eine bewusste Falschmeldung ein schwerwiegender Complianceverstoß ist, der entsprechend sanktioniert wird.

Aber auch das neue Hinweisgeberschutzgesetz wird zum Schutz missbräuchlich beschuldigter Personen beitragen. Es enthält folgende Regelungen:

  • der Prozess für die bei einer internen und für externen Meldestelle eingehenden Meldungen sieht zwingend eine Stichhaltigkeitsprüfung vor; sowohl missbräuchliche als auch in guter Absicht abgegebene, aber dennoch falsche Meldungen können so u.U. aufgedeckt werden,
  • eine Klarstellung, dass der Hinweisgeberschutz nicht gilt für Personen, die bewusst falsche Hinweise abgeben,
  • eine Verpflichtung der hinweisgebenden Person zum Ersatz aller Schäden, die aus der missbräuchlichen Meldung erstanden sind und
  • eine Bußgeldvorschrift für die Offenlegung bewusst falscher Hinweise.

Zusammenfassung

Nicht nur Hinweisgeber, auch in Hinweisen beschuldigte Personen müssen geschützt werden, bis zum Beweis des Gegenteils müssen sie als unschuldig gelten. Flankiert wird dies durch Strafandrohung für bewusste Falschmeldungen durch das Unternehmen oder die Dienststelle und den Staat. Personen, die bewusst falsche Hinweise abgeben fallen nicht unter den Schutz des Hinweisgeberschutzgesetzes.

 

Post by Martin Walter

Martin Walter ist Gesellschafter und Geschäftsführer der Hinweisgebersystem24 GmbH. Er schreibt diesen Blog für Einsteiger und Fortgeschrittene, die sich näher über Hinweisgebersysteme und interne Meldestellen informieren wollen.


 

 

Link

Die Akzeptanz der internen Meldestelle

Veröffentlicht in Allgemeines zum Thema Whistleblowing, Hinweisgebersysteme, Hinweisgebersysteme im Compliance Management, Interne Meldestelle
30.05.23

Die formale Einrichtung einer internen Meldestelle ist nur der erste Schritt – vorher und danach ist einiges zu tun, damit sie auch Akzeptanz im Unternehmen oder der Dienststelle findet.

Damit eine interne Meldestelle ihren Aufgaben nachkommen kann, muss sie bei den Beschäftigten Akzeptanz finden. Wie kann das erreicht werden?

Geeignete Unternehmenskultur für mehr Akzeptanz

Eine der wichtigsten Voraussetzungen für die Akzeptanz der internen Meldestelle ist eine Unternehmenskultur, in der die Abgabe von Hinweisen auf Fehlverhalten als etwas Positives bewertet wird. Nur dann haben die Beschäftigten das Gefühl, dass ihre Hinweisabgabe geschätzt wird und dass sie keinerlei Nachteile zu befürchten haben.

Das hört sich selbstverständlich an, doch die Praxis zeigt mitunter ein anderes Bild. So mussten hinweisgebende Personen persönliche Nachteile erleiden, weil ihr Hinweis nicht als Aufruf zur Klärung und Verbesserung einer Situation verstanden wurde, sondern als Denunziation. Verfestigt sich dieser Eindruck im Unternehmen oder der Dienststelle, wird bei der internen Meldestelle mit Sicherheit kein Hinweis mehr eingehen.

Die wohl wichtigste Maßnahme zur Erreichung einer geeigneten Unternehmenskultur ist die klare Kommunikation der obersten Führungsebene, dass Hinweise auf Fehlverhalten geschätzt werden, da nur so Fehler abgestellt und Verbesserungen erzielt werden können. Diesem „Tone from the Top“ kommt daher eine nicht zu unterschätzende Wirkung auf die Akzeptanzerhöhung der internen Meldestelle zu.

Geeignete Beschäftigte in der internen Meldestelle

Von zentraler Bedeutung sind auch die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der internen Meldestelle. Zu Ihrem Kompetenzprofil gehören Verschwiegenheit, Durchsetzungsvermögen, Menschenkenntnis, Zuverlässigkeit, Finanz-Know-How, rechtliche Kenntnisse und Kenntnisse der Unternehmensprozesse.

Nur unter diesen Voraussetzungen werden die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der internen Meldestelle und damit die interne Meldestelle selbst Akzeptanz im Unternehmen oder der Dienststelle finden.

Geeignete Meldekanäle

Auch müssen die Meldekanäle so nutzerfreundlich gestaltet sein, damit die Hinweisabgabe nicht an technischen Hürden scheitert.

Dies gilt insbesondere für die webbasierte Hinweisabgabe. Das Hinweisgebersystem muss übersichtlich gestaltet sein, es muss eine klare, gut vorstrukturierte und einfache Führung durch den Hinweisabgabeprozess hinterlegt sein und das System muss sicher sein. Unbefugte dürfen sich keinen Zugriff auf die gemeldeten Inhalte im System verschaffen können.

Geeignete Kommunikation

Letztlich hängt die Akzeptanz der internen Meldestelle auch von einer geeigneten internen Kommunikation ab. Es muss in regelmäßigen Abständen die Existenz und die Wichtigkeit der internen Meldestelle kommuniziert werden. Dies kann wie bereits erwähnt erfolgen durch Botschaften der obersten Führungsebene, aber auch durch die Kommunikation des Nutzens eingegangener Meldungen und der daraufhin eingeleiteten nachfolgenden Verbesserungsmaßnahmen.

Zusammenfassung 

Damit die interne Meldestelle im Unternehmen oder der Dienststelle Akzeptanz findet, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein: eine passende Unternehmenskultur, qualifizierte Beschäftigte in der internen Meldestelle, technisch optimierte Meldekanäle und eine begleitende interne Kommunikation.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, wird die interne Meldestelle Akzeptanz im Unternehmen oder der Dienststelle finden und nur dann kann sie ihren Aufgaben gerecht werden.

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Post by Stephan Rheinwald

Stephan Rheinwald ist Gesellschafter und Geschäftsführer der Hinweisgebersystem24 GmbH und der Compliance Officer Services GmbH. Er schreibt diesen Blog für Einsteiger und Fortgeschrittene, die sich näher über Hinweisgebersysteme und interne Meldestellen informieren wollen.