In dem heutigen Blogbeitrag stellen wir den Abschnitt 5 des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) vor, in dem es um „Sanktionen“ geht. Im Folgenden gehen wir näher auf die Bußgeldvorschriften des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) ein.
Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) regelt neben der Organisation und den Aufgaben einer internenund externen Meldestelle auch die Folgen eines nicht gesetzeskonformen Verhaltens. In § 39 des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) finden sich die entsprechenden Bußgeldvorschriften. Wesentlich ist, dass es sich hierbei nicht um die Bußgelder handelt, die Unternehmen wegen Gesetzesverstößen im Zusammenhang mit Korruption, Kartellverstößen und dergleichen drohen. Ebenso sanktioniert das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) nicht, dass ein Unternehmen oder eine Dienststelle keine interne Meldestelle einrichtet. Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) regelt hingegen, wann und in welcher Höhe Bußgelder für Repressalien gegen hinweisgebende Personen und für die Nichtbeachtung eines Auskunftsverlangens einer externen Meldestelle fällig werden.
Ordnungswidriges Handeln und seine Folgen
Ordnungswidrig handelt, wer die Abgabe einer Meldung behindert oder Hürden aufbaut und dem Hinweisgeber somit die Abgabe eines Hinweises erschwert. Zudem handelt ordnungswidrig, wer Repressalien aufgrund einer abgegebenen Meldung ausübt oder androht. Besonders wichtig in diesem Kontext ist, dass bereits der Versuch eine Meldung zu behindern oder eine Repressalie zu ergreifen beziehungsweise anzudrohen, strafbar ist. Repressalien können beispielsweise in Form einer Kündigung, einer Versetzung oder einer Gehaltskürzung erfolgen. Die Geldbuße kann in diesen Fällen bis zu 100.000 € betragen.
Eine Geldbuße wird auch dann verhängt, wenn ein Unternehmen oder eine Dienststelle das Auskunftsverlangen einer externen Meldestelle nicht beachtet. Die externen Meldestellen können Auskünfte verlangen, um z.B. eine Plausibilitätsprüfung durchführen zu können. Wird diese Auskunft nicht erteilt, muss das Unternehmen oder die Dienststelle mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 20.000 € rechnen.
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Martin Walter ist Gesellschafter und Geschäftsführer der Hinweisgebersystem24 GmbH. Er schreibt diesen Blog für Einsteiger und Fortgeschrittene, die sich näher über Hinweisgebersysteme und interne Meldestellen informieren wollen.
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