Allgemeine Vorschriften des Referentenentwurfs zum Hinweisgeberschutzgesetz

Veröffentlicht in Allgemeines zum Thema Whistleblowing, Hinweisgeberschutz, Hinweisgebersysteme, Meldekanäle
17.05.22

In diesem Blogbeitrag stellen wir den Abschnitt 1 des Hinweisgeberschutzgesetzes vor:

A l l g e m e i n e   V o r s c h r i f t e n

In diesem Abschnitt wird zunächst geregelt, wer vom Gesetz geschützt wird. Es sind

  • die hinweisgebenden Personen
  • Personen, die Gegenstand einer Meldung sind
  • sonstige Personen, die von einer Meldung betroffen sind.

Das Gesetz gilt sowohl für die Meldung als auch die Offenlegung von Informationen.

Dabei wird der Unterschied zwischen einer Meldung und einer Offenlegung wie folgt definiert:

  • Meldungen sind Mitteilungen von Informationen über Verstöße an interne oder externe Meldestellen
  • Offenlegung bezeichnet das Zugänglichmachen von Informationen über Verstöße gegenüber der Öffentlichkeit

Inhaltlich gilt das Gesetz für

  • Verstöße, die strafbewehrt sind
  • Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient
  • sonstige Verstöße, z.B. gegen Rechtsvorschriften
    • zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
    • zur Produktsicherheit und -konformität
    • aus dem Bereich Umweltschutz
    • mit Vorgaben zum Strahlenschutz und zur kerntechnischen Sicherheit
    • zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen
    • zur Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit
    • zum Datenschutz
    • zur Datensicherheit
    • des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
    • des Steuerrechts

Das Gesetz enthält weiter mehrere wichtige Begriffsbestimmungen.

So wird definiert, was Informationen über Verstöße sind: Das sind begründete Verdachtsmomente oder Wissen über tatsächliche oder mögliche Verstöße sowie über Versuche der Verschleierung solcher Verstöße, die bereits begangen wurden oder sehr wahrscheinlich erfolgen werden.

Weiter wird definiert, was Beschäftigte sind. Es sind

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
  • Auszubildende
  • Beamtinnen und Beamte
  • Richterinnen und Richter
  • Soldatinnen und Soldaten
  • in Heimarbeit Beschäftigte.

Zum Abschluss des ersten Abschnittes des Hinweisgeberschutzgesetzes erfolgt eine Abgrenzung zu anderen gesetzlichen Regelungen.

Zunächst wird klargestellt, dass es eine Reihe von spezifischen Regelungen über die Mitteilung von Verstößen gibt, die dem HinSchG vorgehen. So sind u.a. folgende spezifische Regelungen erwähnt:

  • des Geldwäschegesetzes
  • des Kreditwesengesetzes
  • des Wertpapierhandelsgesetzes
  • der Wirtschaftsprüferordnung

Weiter wird geregelt, dass Sicherheitsinteressen sowie Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten Vorrang vor dem Hinweisgeberschutzgesetz haben.

Mit anderen Worten:  nicht für alle Meldungen oder Offenlegungen kann Hinweisgeberschutz erwirkt werden. Sicherheitsinteressen, Verschwiegenheitspflichten und Geheimhaltungspflichten haben Vorrang, z.B.:

  • militärische Belange
  • das richterliche Beratungsgeheimnis
  • Verschwiegenheitspflichten von Rechtsanwälten, Verteidigern oder Notaren
  • Verschwiegenheitspflichten von Ärzten oder Apothekern

Daneben gibt es Fälle, bei denen trotz bestehender Verschwiegenheits- oder Geheimhaltungspflichten Hinweisgeberschutz besteht. Dies allerdings nur, sofern die hinweisgebende Person hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass diese Meldung oder diese Offenlegung notwendig ist, um einen Verstoß aufzudecken. Dies betrifft z.B.

  • Geschäftsgeheimnisse
  • das Steuergeheimnis und
  • das Sozialgeheimnis.

Wenn Sie sich über dieses Thema weiter informieren möchten, hören Sie gerne unseren Podcast WHISTLEpedia. Er ist bei iTunesSpotifyYouTube oder direkt hier auf der Seite kostenlos hörbar.

Post by Martin Walter

Martin Walter ist Gesellschafter und Geschäftsführer der Hinweisgebersystem24 GmbH. Er schreibt diesen Blog für Einsteiger und Fortgeschrittene, die sich näher über Hinweisgebersysteme und interne Meldestellen informieren wollen.

Tags: , , , , , , ,