Allgemeine Vorschriften im Hinweisgeberschutzgesetz

Veröffentlicht in Allgemeines zum Thema Whistleblowing, Hinweisgeberschutz, Hinweisgebersysteme, Rechtliche Aspekte
19.03.21

In diesem Blogbeitrag stellen wir den Abschnitt 1 des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) vor, in dem es um Allgemeine Vorschriften geht.

Dort wird zu Beginn geregelt, wer unter den Schutz des HinSchG fällt. Im Grunde genommen werden drei Gruppen geschützt. Zum einen wird die hinweisgebende Person selbst geschützt. Zudem werden Personen, die Gegenstand einer Meldung sind von dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) geschützt. Nicht zuletzt fallen unter den Schutz des HinSchG auch sonstige Personen, die von einer Meldung betroffen sind. 

Meldungen vs. Offenlegungen

Das Gesetz gilt für Meldungen, als auch für Offenlegung von Informationen. Dabei wir der Unterschied zwischen einer Meldung und einer Offenlegung wie folgt definiert: Meldungen sind Mitteilungen von Informationen an interne oder externe Meldestellen. Offenlegung bezeichnet das Zugänglichmachen von Informationen über Verstöße gegenüber der Öffentlichkeit. 

Sachlicher Anwendungsbereich

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) konkretisiert weiterhin den sachlichen Anwendungsbereich, also über welche Verstöße eine Meldung abgegeben werden kann. Insbesondere kann eine Meldung über Verstöße, die straf- oder bußgeldbewehrt sind, abgegeben werde. Darüber hinaus gilt das Gesetz auch für die Meldung und die Offenlegung sonstiger Verstöße. Dazu zählen Verstöße gegen Rechtsvorschriften zur Vergabe öffentlicher Aufträge, zur Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung, aus dem Bereich Umweltschutz, zur Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit und zum Datenschutz. Ein Whistleblower kann auch Meldungen abgeben über Verstöße zur Datensicherheit, gegen das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und gegen das Steuerrechts.

Informationen über Verstöße

Das Gesetz enthält weiter mehrere wichtige Begriffsbestimmungen. So wird definiert, was Informationen über Verstöße sind: Das sind begründete Verdachtsmomente oder Wissen über tatsächliche oder mögliche Verstöße sowie über Versuche der Verschleierung solcher Verstöße, die bereits begangen wurden oder sehr wahrscheinlich erfolgen werden. Weiter definiert das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG), was Beschäftigte sind. Unter den Begriff der Beschäftigten fallen: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Auszubildende, Beamtinnen und Beamte, Tarifbeschäftigte, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten und in Heimarbeit Beschäftigte.

Abgrenzung zu anderen gesetzlichen Regelungen

Zum Abschluss des ersten Abschnittes des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) erfolgt eine Abgrenzung zu anderen gesetzlichen Regelungen. Zunächst wird klargestellt, dass es eine Reihe von spezifischen Regelungen über die Mitteilung von Verstößen gibt, die dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) vorausgehen. So sind u.a. folgende spezifische Regelungen erwähnt: das Geldwäschegesetz, das Kreditwesengesetz, das Wertpapierhandelsgesetz und die Wirtschaftsprüferordnung.

Sicherheitsinteressen, Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten

Weiter wird geregelt, dass Sicherheitsinteressen sowie Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten Vorrang vor dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) haben. Mit anderen Worten: nicht für alle Meldungen oder Offenlegungen kann Hinweisgeberschutz erwirkt werden. Sicherheitsinteressen, Verschwiegenheitspflichten und Geheimhaltungspflichten haben Vorrang, z.B.: militärische Belange, das richterliche Beratungsgeheimnis, Verschwiegenheitspflichten von Rechtsanwälten, Verteidigern oder Notaren und Verschwiegenheitspflichten von Ärzten oder Apothekern. Das heißt also, dass nach wie vor hierüber selbstverständlich nicht berichtet werden darf. Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) gilt in diesen Fällen nicht.

Daneben gibt es Fälle, bei denen trotz bestehender Verschwiegenheits- oder Geheimhaltungspflichten Hinweisgeberschutz besteht. Dies allerdings nur, sofern die hinweisgebende Person hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass diese Meldung oder diese Offenlegung notwendig ist, um einen Verstoß aufzudecken. Dies betrifft z.B.

  • Geschäftsgeheimnisse
  • das Steuergeheimnis und
  • das Sozialgeheimnis

Es gibt also Bereiche, in denen das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) nicht gilt und es gibt Bereiche, in denen es trotz existierender Verschwiegenheits- oder Geheimhaltungspflichten greift.

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Post by Martin Walter

Martin Walter ist Gesellschafter und Geschäftsführer der Hinweisgebersystem24 GmbH.

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