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Deutschland hat sich in Sachen Hinweisgeberschutz zu sputen

Veröffentlicht in Allgemeines zum Thema Whistleblowing, Hinweisgeberschutz, Rechtliche Aspekte
30.03.21

Im Dezember 2020 hat das Bundesjustizministerium einen Referentenentwurf für ein neues Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) vorgelegt. Damit soll eine EU-Richtlinie aus dem Jahr 2019 fristgerecht bis zum 17. Dezember 2021 in nationales Recht umgesetzt werden. Doch die Zeit wird knapp. Derzeit ist der Entwurf noch nicht einmal im Bundeskabinett abgestimmt.

Dass sich Deutschland mit dem Hinweisgeberschutz intensiver befassen sollte, zeigen viele Skandale in der Vergangenheit, die von Whistleblowern aufgedeckt wurden und bei denen die hinweisgebenden Personen gleichwohl persönliche Nachteile erleiden mussten.

Doch nicht nur Deutschland hat seine Hausaufgaben bisher nur unzureichend erledigt. Auch andere Länder sind im Verzug. Dies verdeutlicht ein Report von Transparency International zum Stand der Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes in den einzelnen Mitgliedstaaten.

Post by Stephan Rheinwald

Stephan Rheinwald ist Gesellschafter und Geschäftsführer der Hinweisgebersystem24 GmbH und der Compliance Officer Services GmbH. Er schreibt diesen Blog für Einsteiger und Fortgeschrittene, die sich näher über Hinweisgebersysteme und interne Meldestellen informieren wollen.

Externe Meldestellen und Externe Meldungen

Veröffentlicht in Externe Meldestelle, Hinweisgeberschutz, Rechtliche Aspekte
23.03.21

Nachdem wir uns in dem letzten Blogbeitrag dem Thema interne Meldestellen gewidmet haben, beschäftigen wir uns heute mit dem Thema Externe Meldestellen und Externe Meldungen. Denn neben den internen Meldestellen regelt das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) auch den Aufbau und Betrieb einer externen Meldestelle.

Einrichtung externer Meldestellen

Grundsätzlich wird es künftig mehrere externe Meldestellen geben. Dazu gehört zunächst eine externe Meldestelle auf Bundesebene, die bei dem oder der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit eingerichtet werden. Darüber hinaus kann auch jedes Bundesland eine externe Meldestelle einrichten. Dort können Meldungen eingehen, die die Dienststellen des jeweiligen Bundeslandes betreffen. Weiterhin ist es vorgesehen, dass bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine fachspezifische Meldestelle eingerichtet wird. Letztere ist z.B. zuständig für Meldungen von starf- oder bußgeldbewehrten Verstößen gegen Rechnungslegungsvorschriften. Zusätzlich richtet der Bund eine weitere externe Meldestelle für Meldungen ein, die die externe Meldestelle des Bundes selbst betreffen. 

Aufgaben einer externen Meldestelle

Die Aufgaben der externen Meldestellen sind mit denen der internen Meldestellen zu vergleichen. Die externe Meldestelle betreibt die Hinweisgebersysteme, über die die Meldungen von Whistleblowern abgegeben werden können. Außerdem überprüft die externe Meldestelle die Stichhaltigkeit der eingegangenen Meldungen. In ihren Aufgabenbereich fällt darüber hinaus das Ergreifen von Folgemaßnahmen. Externe Meldestellen sind zudem dazu verpflichtet auf der Website umfangreiche Informationen über Abhilfemöglichkeiten sowie über den Hinweisgeberschutz bereitzustellen.

Schulungen für das Personal

Die externen Meldestellen arbeiten unabhängig und getrennt von den internen Meldestellen. Das Personal einer internen Meldestelle ist gemäß des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) dazu verpflichtet, geschult zu werden. Im Hinblick auf die externen Meldestellen verhält sich das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) nicht anders. So ist auch das Personal einer externen Meldestelle zu einer regelmäßigen Schulung verpflichtet. Nicht zuletzt darf das Personal einer externen Meldestelle weitere Aufgaben wahrnehmen, solange ein Interessenkonflikt sicher ausgeschlossen ist. 

Berichtspflicht der Externen Meldestellen

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) sieht eine Berichtspflicht der externen Meldestellen vor. Es folgt jährlich ein öffentlich zugänglicher Bericht, der zusammengefasst und in anonymisierter Form über die eingegangenen Meldungen Auskunft gibt. Im Detail berichtet die externe Meldestelle über die Anzahl der eingegangenen Meldungen, die Anzahl der internen Untersuchungen, die Anzahl der Fälle, die Ermittlungen einer Staatsanwaltschaft oder ein gerichtliches Verfahren zur Folge hatte und die Anzahl der Abgaben an eine andere zuständige Stelle. 

Externe Meldungen

Im Folgenden gehen wir genauer auf das Thema „externe Meldungen“ ein.
Die externen Meldekanäle müssen Meldungen in mündlicher oder in Textform ermöglichen. Zudem muss eine persönliche Zusammenkunft mit der hinweisgebenden Person und den zuständigen Personen der externen Meldestelle möglich sein. Wichtig an dieser Stelle ist, dass eine Pflicht zur Bearbeitung anonymer Meldungen nicht besteht.

Das Verfahren zur Bearbeitung einer externen Meldung ähnelt dem einer internen Meldung. Laut des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) hat die externe Meldestelle den Eingang einer Meldung umgehend, spätestens nach 7 Tagen zu bestätigen. Sie prüft die Stichhaltigkeit der Meldung und ergreift Folgemaßnahmen. Außerdem ist die externe Meldestelle dazu verpflichtet, der hinweisgebenden Person eine Rückmeldung nach spätestens 3 Monaten zu erteilen. In Fällen, in denen die Bearbeitung umfangreicher ist, sollte eine Rückmeldung der externen Meldestellen spätestens nach 6 Monaten erfolgt sein.

Umgang mit Meldungen

Auch den Umgang mit Meldungen in externen Meldestellen regelt das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) eindeutig. Sobald ein Hinweis in einer externen Meldestelle eingegangen ist, kann die externe Meldestelle im Rahmen von Stichhaltigkeitsprüfungen Auskünfte von den betroffenen natürlichen Personen, den Unternehmen, von Dritten und von der Behörde verlangen. Die externen Meldestellen können Folgemaßnahmen ergreifen. Sie können beispielsweise betroffene Unternehmen und Dienststellen kontaktieren, den Whistleblower an eine andere zuständige Stelle verweisen und das Verfahren abschließen oder gegebenenfalls an eine zuständige Behörde zwecks weiterer Untersuchungen abgeben. Weiter regelt der Referentenentwurf des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) in § 29 explizit, dass die externen Meldestellen mit sonstigen für die Aufklärung, Verhütung und Verfolgung von Verstößen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zuständigen öffentlichen Stellen zusammenarbeiten und sich gegenseitig unterstützen.

Abschließend beschreibt das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) den Abschluss des Verfahrens. Das Verfahren kann wegen Geringfügigkeit abgeschlossen werden oder wenn die Meldung einen Sachverhalt betrifft, zu dem bereits ein Verfahren nach diesem Gesetz abgeschlossen wurde. Der hinweisgebenden Person sind die Gründe für den Verfahrensabschluss mitzuteilen beziehungsweise das Ergebnis der durch die Meldung ausgelösten Untersuchung. 

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Post by Stephan Rheinwald

Stephan Rheinwald ist Gesellschafter und Geschäftsführer der Hinweisgebersystem24 GmbH und der Compliance Officer Services GmbH. Er schreibt diesen Blog für Einsteiger und Fortgeschrittene, die sich näher über Hinweisgebersysteme und interne Meldestellen informieren wollen.

Vertraulichkeit und Dokumentation von Meldungen im Hinweisgeberschutzgesetz

Veröffentlicht in Externe Meldestelle, Hinweisgeberschutz, Interne Meldestelle, Meldestelle und Datenschutz, Rechtliche Aspekte
22.03.21

Grundsätzlich besteht ein Unterschied zwischen einer internen und einer externen Meldestelle. Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) selbst sieht für den Whistleblower eine Wahlfreiheit vor. Der Whistleblower kann sich demnach aussuchen, ob er sich mit seiner Meldung an eine interne Meldestelle wendet, die in einem Unternehmen oder in einer Dienststelle verankert ist, oder ob er sich an eine externe Meldestelle auf Bundes- oder auf Länderebene richtet. Laut Gesetz sollen Beschäftigungsgeber und Dienststellen Anreize schaffen, dass sich hinweisgebende Personen zunächst an die interne Meldestelle richten. Die Möglichkeit einer externen Meldung darf hierdurch aber nicht beschränkt oder erschwert werden.

Es liegt ja auch im Interesse eines Unternehmens oder einer Dienststelle, dass sich ein Whistleblower zunächst einmal an die interne Meldestelle wendet, denn eine externe Meldestelle wird in der Regel von einer staatlichen Aufsichtsbehörde geführt. Daher ist es insbesondere für Unternehmen und Dienststellen wichtig, dass die internen Hinweisgebersysteme bekannt sind und die Meldungen, die eingehen auch ernst genommen werden.

Hinzu kommt, dass die vom Unternehmen oder von einer Dienststelle betriebene interne Meldestelle in der Regel näher am Thema der Meldung ist, da es oft um betriebliche oder dienstliche Belange geht. Die interne Meldestelle kann somit oftmals schneller Aufklärung betreiben und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen. 

Rechtliche Komponente einer Meldung

In diesem Zusammenhang gibt es auch noch eine rechtliche Komponente, die man bedenken sollte. Eine interne Meldestelle wird niemals verpflichtet sein einen Hinweis zu Fehlverhalten an eine staatliche Aufsichtsbehörde weiterzugeben und damit eine Strafverfolgung gegen sich selbst einzuleiten. Dies ist vom Nemo-tenetur-Grundsatz erfasst, was bedeutet, dass ein Unternehmen sich niemals selbst belasten muss. Wenn ein Hinweis allerdings bei einer externen Meldestelle eingeht, wird die staatliche Aufsichtsbehörde möglicherweise ein Ermittlungsverfahren oder eine sonstige Verfolgungsmaßnahmen einleiten. Insofern liegt es besonders im Interesse des Unternehmens, dass Hinweise zunächst an die interne Meldestelle gehen.

Das Unternehmen muss die interne Meldestelle nicht selbst organisieren. Der Referentenentwurf sieht explizit die Möglichkeit vor, dass ein Unternehmen einen externen Dienstleister mit der Organisation einer internen Meldestelle beauftragt. 

Vertraulichkeit bei Meldungen hat höchste Priorität

In § 8 des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) finden sich einige Ausführungen zum Thema Vertraulichkeit. Vertraulichkeit stellt im Hinblick auf die Abgabe und den Umgang von Hinweisen ein ganz wichtiges Thema dar, ja sie ist oft die Voraussetzung dafür, dass Hinweise überhaupt abgegeben werden. Im Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) wird die Identität von drei Personenkreisen explizit geschützt: die der hinweisgebenden Personen, die der Personen, die Gegenstand der Meldung sind und die der sonstigen Personen, die in der Meldung genannt sind.

Ausnahmen

Es gibt jedoch auch Ausnahmen vom Grundsatz der Vertraulichkeit. Der Schutz des Whistleblowers entfällt selbstverständlich, wenn die Person vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Informationen über Verstöße gemeldet hat. Dabei handelt es sich selbst um einen Compliance-Verstoß. Weiter dürfen Informationen über die Identität der hinweisgebenden Person auf Verlangen von Strafverfolgungsbehörden, aufgrund einer Anordnung in einem Verwaltungsverfahren oder einer gerichtlichen Entscheidung weitergegeben werden. Sobald die Weitergabe der Identität für Folgemaßnahme erforderlich ist, darf diese nur erfolgen, wenn die hinweisgebende Person zuvor in die Weitergabe eingewilligt hat. Im Übrigen muss die Meldestelle die hinweisgebende Person vorab über die Weitergabe informieren, es sei denn, dass hierdurch weitere Ermittlungen gefährdet würden.

Auch im Hinblick auf die Identität der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind, macht das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) Ausnahmen des Vertraulichkeitsgebots. Die Identität darf weitergegeben werden, wenn dies im Rahmen interner Untersuchung zur Sachverhaltsaufklärung erforderlich ist. Ebenso darf die Identität auf Verlangen der Strafverfolgungsbehörden und auf Grund einer Anordnung in einem Verwaltungsverfahren oder einer gerichtlichen Entscheidung weitergegeben werden

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) geht an einigen Stellen auch auf das Thema Datenschutz und die Verarbeitung personenbezogener Daten ein. Meldungen beinhalten selbstverständlich oft personenbezogene Daten. Der Referentenentwurf des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) regelt, dass Meldestellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten verarbeiten dürfen. 

Müssen Meldungen dokumentiert werden?

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, wie eingegangene Meldungen, dokumentiert werden. Die Formerfordernisse hierzu werden vom Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ausdrücklich geregelt. Meldungen müssen in dauerhaft abrufbarer Weise dokumentiert werden. Dies kann durch eine Tonaufzeichnung, durch einen Vermerk oder durch ein Protokoll erfolgen. Weiter ist der hinweisgebenden Person Gelegenheit zu geben die Dokumentation zu überprüfen, gegebenenfalls zu korrigieren und unterschriftlich zu bestätigen. Sobald das Verfahren abgeschlossen ist, ist die Dokumentation zu löschen. 

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Post by Stephan Rheinwald

Stephan Rheinwald ist Gesellschafter und Geschäftsführer der Hinweisgebersystem24 GmbH und der Compliance Officer Services GmbH. Er schreibt diesen Blog für Einsteiger und Fortgeschrittene, die sich näher über Hinweisgebersysteme und interne Meldestellen informieren wollen.

Allgemeine Vorschriften im Hinweisgeberschutzgesetz

Veröffentlicht in Allgemeines zum Thema Whistleblowing, Hinweisgeberschutz, Hinweisgebersysteme, Rechtliche Aspekte
19.03.21

In diesem Blogbeitrag stellen wir den Abschnitt 1 des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) vor, in dem es um Allgemeine Vorschriften geht.

Dort wird zu Beginn geregelt, wer unter den Schutz des HinSchG fällt. Im Grunde genommen werden drei Gruppen geschützt. Zum einen wird die hinweisgebende Person selbst geschützt. Zudem werden Personen, die Gegenstand einer Meldung sind von dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) geschützt. Nicht zuletzt fallen unter den Schutz des HinSchG auch sonstige Personen, die von einer Meldung betroffen sind. 

Meldungen vs. Offenlegungen

Das Gesetz gilt für Meldungen, als auch für Offenlegung von Informationen. Dabei wir der Unterschied zwischen einer Meldung und einer Offenlegung wie folgt definiert: Meldungen sind Mitteilungen von Informationen an interne oder externe Meldestellen. Offenlegung bezeichnet das Zugänglichmachen von Informationen über Verstöße gegenüber der Öffentlichkeit. 

Sachlicher Anwendungsbereich

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) konkretisiert weiterhin den sachlichen Anwendungsbereich, also über welche Verstöße eine Meldung abgegeben werden kann. Insbesondere kann eine Meldung über Verstöße, die straf- oder bußgeldbewehrt sind, abgegeben werde. Darüber hinaus gilt das Gesetz auch für die Meldung und die Offenlegung sonstiger Verstöße. Dazu zählen Verstöße gegen Rechtsvorschriften zur Vergabe öffentlicher Aufträge, zur Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung, aus dem Bereich Umweltschutz, zur Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit und zum Datenschutz. Ein Whistleblower kann auch Meldungen abgeben über Verstöße zur Datensicherheit, gegen das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und gegen das Steuerrechts.

Informationen über Verstöße

Das Gesetz enthält weiter mehrere wichtige Begriffsbestimmungen. So wird definiert, was Informationen über Verstöße sind: Das sind begründete Verdachtsmomente oder Wissen über tatsächliche oder mögliche Verstöße sowie über Versuche der Verschleierung solcher Verstöße, die bereits begangen wurden oder sehr wahrscheinlich erfolgen werden. Weiter definiert das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG), was Beschäftigte sind. Unter den Begriff der Beschäftigten fallen: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Auszubildende, Beamtinnen und Beamte, Tarifbeschäftigte, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten und in Heimarbeit Beschäftigte.

Abgrenzung zu anderen gesetzlichen Regelungen

Zum Abschluss des ersten Abschnittes des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) erfolgt eine Abgrenzung zu anderen gesetzlichen Regelungen. Zunächst wird klargestellt, dass es eine Reihe von spezifischen Regelungen über die Mitteilung von Verstößen gibt, die dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) vorausgehen. So sind u.a. folgende spezifische Regelungen erwähnt: das Geldwäschegesetz, das Kreditwesengesetz, das Wertpapierhandelsgesetz und die Wirtschaftsprüferordnung.

Sicherheitsinteressen, Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten

Weiter wird geregelt, dass Sicherheitsinteressen sowie Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten Vorrang vor dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) haben. Mit anderen Worten: nicht für alle Meldungen oder Offenlegungen kann Hinweisgeberschutz erwirkt werden. Sicherheitsinteressen, Verschwiegenheitspflichten und Geheimhaltungspflichten haben Vorrang, z.B.: militärische Belange, das richterliche Beratungsgeheimnis, Verschwiegenheitspflichten von Rechtsanwälten, Verteidigern oder Notaren und Verschwiegenheitspflichten von Ärzten oder Apothekern. Das heißt also, dass nach wie vor hierüber selbstverständlich nicht berichtet werden darf. Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) gilt in diesen Fällen nicht.

Daneben gibt es Fälle, bei denen trotz bestehender Verschwiegenheits- oder Geheimhaltungspflichten Hinweisgeberschutz besteht. Dies allerdings nur, sofern die hinweisgebende Person hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass diese Meldung oder diese Offenlegung notwendig ist, um einen Verstoß aufzudecken. Dies betrifft z.B.

  • Geschäftsgeheimnisse
  • das Steuergeheimnis und
  • das Sozialgeheimnis

Es gibt also Bereiche, in denen das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) nicht gilt und es gibt Bereiche, in denen es trotz existierender Verschwiegenheits- oder Geheimhaltungspflichten greift.

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Post by Martin Walter

Martin Walter ist Gesellschafter und Geschäftsführer der Hinweisgebersystem24 GmbH.