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Die Akzeptanz der internen Meldestelle

Veröffentlicht in Allgemeines zum Thema Whistleblowing, Hinweisgebersysteme, Hinweisgebersysteme im Compliance Management, Interne Meldestelle
25.02.25

Die formale Einrichtung einer internen Meldestelle ist nur der erste Schritt – vorher und danach ist einiges zu tun, damit sie auch Akzeptanz im Unternehmen oder der Dienststelle findet.

Damit eine interne Meldestelle ihren Aufgaben nachkommen kann, muss sie bei den Beschäftigten Akzeptanz finden. Wie kann das erreicht werden?

Geeignete Unternehmenskultur für mehr Akzeptanz

Eine der wichtigsten Voraussetzungen für die Akzeptanz der internen Meldestelle ist eine Unternehmenskultur, in der die Abgabe von Hinweisen auf Fehlverhalten als etwas Positives bewertet wird. Nur dann haben die Beschäftigten das Gefühl, dass ihre Hinweisabgabe geschätzt wird und dass sie keinerlei Nachteile zu befürchten haben.

Das hört sich selbstverständlich an, doch die Praxis zeigt mitunter ein anderes Bild. So mussten hinweisgebende Personen persönliche Nachteile erleiden, weil ihr Hinweis nicht als Aufruf zur Klärung und Verbesserung einer Situation verstanden wurde, sondern als Denunziation. Verfestigt sich dieser Eindruck im Unternehmen oder der Dienststelle, wird bei der internen Meldestelle mit Sicherheit kein Hinweis mehr eingehen.

Die wohl wichtigste Maßnahme zur Erreichung einer geeigneten Unternehmenskultur ist die klare Kommunikation der obersten Führungsebene, dass Hinweise auf Fehlverhalten geschätzt werden, da nur so Fehler abgestellt und Verbesserungen erzielt werden können. Diesem „Tone from the Top“ kommt daher eine nicht zu unterschätzende Wirkung auf die Akzeptanzerhöhung der internen Meldestelle zu.

Geeignete Beschäftigte in der internen Meldestelle

Von zentraler Bedeutung sind auch die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der internen Meldestelle. Zu Ihrem Kompetenzprofil gehören Verschwiegenheit, Durchsetzungsvermögen, Menschenkenntnis, Zuverlässigkeit, Finanz-Know-How, rechtliche Kenntnisse und Kenntnisse der Unternehmensprozesse.

Nur unter diesen Voraussetzungen werden die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der internen Meldestelle und damit die interne Meldestelle selbst Akzeptanz im Unternehmen oder der Dienststelle finden.

Geeignete Meldekanäle

Auch müssen die Meldekanäle so nutzerfreundlich gestaltet sein, damit die Hinweisabgabe nicht an technischen Hürden scheitert.

Dies gilt insbesondere für die webbasierte Hinweisabgabe. Das Hinweisgebersystem muss übersichtlich gestaltet sein, es muss eine klare, gut vorstrukturierte und einfache Führung durch den Hinweisabgabeprozess hinterlegt sein und das System muss sicher sein. Unbefugte dürfen sich keinen Zugriff auf die gemeldeten Inhalte im System verschaffen können.

Geeignete Kommunikation

Letztlich hängt die Akzeptanz der internen Meldestelle auch von einer geeigneten internen Kommunikation ab. Es muss in regelmäßigen Abständen die Existenz und die Wichtigkeit der internen Meldestelle kommuniziert werden. Dies kann wie bereits erwähnt erfolgen durch Botschaften der obersten Führungsebene, aber auch durch die Kommunikation des Nutzens eingegangener Meldungen und der daraufhin eingeleiteten nachfolgenden Verbesserungsmaßnahmen.

Zusammenfassung 

Damit die interne Meldestelle im Unternehmen oder der Dienststelle Akzeptanz findet, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein: eine passende Unternehmenskultur, qualifizierte Beschäftigte in der internen Meldestelle, technisch optimierte Meldekanäle und eine begleitende interne Kommunikation.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, wird die interne Meldestelle Akzeptanz im Unternehmen oder der Dienststelle finden und nur dann kann sie ihren Aufgaben gerecht werden.

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Post by Stephan Rheinwald

Stephan Rheinwald ist Gesellschafter und Geschäftsführer der Hinweisgebersystem24 GmbH und der Compliance Officer Services GmbH. Er schreibt diesen Blog für Einsteiger und Fortgeschrittene, die sich näher über Hinweisgebersysteme und interne Meldestellen informieren wollen.

Hinweisgebersysteme und Compliance

Veröffentlicht in Allgemeines zum Thema Whistleblowing, Hinweisgeberschutz, Hinweisgebersysteme, Hinweisgebersysteme im Compliance Management, Interne Meldestelle
04.02.25

Hinweisgebersystem und Compliance – beide Begriffe sind in aller Munde! Aber was unterscheidet sie und wie hängen sie zusammen?

Die Medien sind voll von Berichten, in denen die beiden Begriffe „Hinweisgebersystem“ und „Compliance“ eine zentrale Rolle spielen. Aber vielen ist nicht klar, was genau diese beiden Begriffe bedeuten und wie sie zusammenhängen. Dies soll daher nachfolgend näher erläutert werden.

Hinweisgebersystem

Ein Hinweisgebersystem dient dazu, dass Beschäftigte in Unternehmen und Dienststellen Hinweise auf in der Organisation vorkommendes Fehlverhalten an die interne Meldestelle abgeben können. Dies kann anonym oder nicht-anonym geschehen.

Die Hinweisabgabe selbst kann – technisch gesehen – auf unterschiedliche Art und Weise erfolgen:

  • telefonisch,
  • mündlich,
  • postalisch oder
  • webbasiert.

Ob alle oder nur einzelne der aufgeführten technischen Wege bereitgestellt werden, liegt im Ermessen des Unternehmens bzw. der Dienststelle.

Die mündliche Hinweisabgabe ist aus Sicht des Unternehmens bzw. der Dienststelle zweifelsfrei die zu präferierende Alternative, da unmittelbar, vertraulich und persönlich wichtige Sachverhalte und Details des adressierten Fehlverhaltens geklärt werden können. Allerdings ist auf diesem Wege eine anonyme Hinweisabgabe nicht möglich. Die mündliche Hinweisabgabe kommt somit nur in Betracht, wenn die hinweisgebende Person großes Vertrauen hat, dass ihr aus der Hinweisabgabe keine persönlichen Nachteile entstehen.

Das Hinweisgeberschutzgesetz sieht für Unternehmen und Dienststellen mit mehr als 50 Beschäftigten die Einrichtung einer sogenannten internen Meldestelle vor. Es ist eine der wesentlichen Aufgaben dieser internen Meldestelle ein Hinweisgebersystem einzurichten und zu betreiben. Ausführliche Erläuterungen, wie ein Hinweisgebersystem funktioniert, finden Sie hier.

Compliance

Im Kern kann man Compliance bzw. ein Compliance-Managementsystem bezeichnen als Summe aller Maßnahmen zur Vorbeugung, Aufdeckung und Bearbeitung von Fehlverhalten.

In den Bereich der Vorbeugung fallen etwa die Erstellung und Kommunikation von Richtlinien oder die Schulung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen. Vorbeugung bzw. Prävention ist eine der wichtigsten Aufgaben des Compliancebereichs, denn eine erfolgreiche Prävention hilft, Fehlverhalten gar nicht erst entstehen zu lassen.

Allerdings zeigt die Erfahrung: auch die beste Prävention kann Fehlverhalten nicht vollständig ausschließen, denn wo Menschen arbeiten, werden Fehler gemacht. Wenn es aber Fehlverhalten gibt, dann muss es so schnell wie möglich aufgedeckt werden. Nur dann kann kurzfristig reagiert und der Schaden so gering wie möglich gehalten werden. Genau an dieser Stelle kommt das Hinweisgebersystem ins Spiel. Dessen Ziel ist es für die Beschäftigten des Unternehmens bzw. der Dienststelle die Hinweisabgabe so sicher und einfach wie möglich zu machen und so die Hürden, die einer Hinweisabgabe entgegenstehen so niedrig wie möglich zu halten.

Von großer Wichtigkeit ist daran anschließend die professionelle Bearbeitung der eingegangenen Hinweise. Nach einer ersten Stichhaltigkeitsprüfung muss der Sachverhalt möglichst eindeutig aufgeklärt werden. Danach muss entschieden werden, welche Folgemaßnahmen ergriffen werden müssen, damit ein ähnlich gelagertes Fehlverhalten künftig verhindert oder doch zumindest deutlich erschwert wird. Derartige Maßnahmen können z. B. sein die Verabschiedung einer neuen Richtlinie, die Schulung einzelner Mitarbeiter oder aber auch als ultima ratio die Kündigung beschäftigter Personen.

Zusammenfassung

Vergleicht man nun die Inhalte bzw. Aufgaben von Hinweisgebersystemen und von Compliance, wird deutlich, dass ein Hinweisgebersystem ein wichtiges Einzelelement ist innerhalb eines vollständigen und funktionsfähigen Compliance-Managementsystems.

Compliance befasst sich mit der Vorbeugung, Aufdeckung und Bearbeitung von Fehlverhalten. Ein Hinweisgebersystem ist das wichtigste Element im Bereich der Aufdeckung des Fehlverhaltens.

Anders ausgedrückt: Ohne ein funktionsfähiges Hinweisgebersystem gibt es kein funktionsfähiges Compliance-Managementsystem. Umgekehrt gilt aber auch: ein Hinweisgebersystem kann nur seine volle Wirkung entfalten, wenn auch die beiden anderen Teilbereiche eines Compliance-Managementsystems „Vorbeugung“ und „Bearbeitung eingegangener Hinweise“ im Unternehmen oder der Dienststelle funktionsfähig etabliert sind.

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Post by Martin Walter

Martin Walter ist Gesellschafter und Geschäftsführer der Hinweisgebersystem24 GmbH. Er schreibt diesen Blog für Einsteiger und Fortgeschrittene, die sich näher über Hinweisgebersysteme und interne Meldestellen informieren wollen.

Externe Meldestellen und externe Meldungen

Veröffentlicht in Externe Meldestelle, Hinweisgebersysteme, Hinweisgebersysteme im Compliance Management
12.11.24

Heute beschäftigen wir uns mit dem Thema „Externe Meldestelle“ und „Externe Meldungen“. Denn neben den internen Meldestellen regelt das Hinweisgeberschutzgesetz auch den Aufbau und Betrieb externer Meldestellen.

Personen, die beabsichtigen, Informationen über einen Verstoß zu melden, können wählen, ob sie sich an eine interne Meldestelle oder eine externe Meldestelle wenden. Grundsätzlich sollen hinweisgebende Personen – falls im Unternehmen eine professionelle interne Meldestelle eingerichtet worden ist und keine Repressalien zu befürchten sind – die interne Meldestelle bevorzugen. Wenn jedoch einem intern gemeldeten Verstoß nicht abgeholfen wurde, bleibt es der hinweisgebenden Person unbenommen, sich an eine externe Meldestelle zu wenden.

Grundsätzlich wird es künftig mehrere externe Meldestellen geben. Dazu gehört zunächst eine externe Meldestelle auf Bundesebene, die beim Bundesamt für Justiz eingerichtet wird. Darüber hinaus kann auch jedes Bundesland eine externe Meldestelle einrichten. Dort können Meldungen eingehen, die die Dienststellen des jeweiligen Bundeslandes betreffen. Weiterhin ist es vorgesehen, dass bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine fachspezifische Meldestelle eingerichtet wird. Letztere ist z.B. zuständig für Meldungen von Verstößen gegen das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz. Das Bundeskartellamt ist zuständige externe Meldestelle für Meldungen von Informationen über Verstöße gegen Vorschriften der Europäischen Union über den Wettbewerb. Zusätzlich richtet der Bund eine weitere externe Meldestelle für Meldungen ein, die die externe Meldestelle des Bundes selbst betreffen.

Die Aufgaben der externen Meldestellen sind mit denen der internen Meldestellen zu vergleichen. Die externe Meldestelle betreibt die Meldekanäle, über die die Meldungen von Whistleblowern abgegeben werden können. Außerdem überprüft die externe Meldestelle die Stichhaltigkeit der eingegangenen Meldungen. In ihren Aufgabenbereich fällt darüber hinaus das Ergreifen von Folgemaßnahmen. Externe Meldestellen sind zudem dazu verpflichtet auf der Website umfangreiche Informationen über Abhilfemöglichkeiten sowie über den Hinweisgeberschutz bereitzustellen. Dabei informieren die externen Meldestellen insbesondere auch über die Möglichkeit einer internen Meldung.

Die externen Meldestellen arbeiten unabhängig und getrennt von den internen Meldestellen. Das Personal einer internen Meldestelle ist gemäß des Hinweisgeberschutzgesetzes dazu verpflichtet, geschult zu werden. Im Hinblick auf die externen Meldestellen verhält sich das Hinweisgeberschutzgesetz nicht anders. So ist auch das Personal einer externen Meldestelle zu einer regelmäßigen Schulung verpflichtet. Nicht zuletzt darf das Personal einer externen Meldestelle weitere Aufgaben wahrnehmen, solange ein Interessenkonflikt sicher ausgeschlossen ist.

Das Hinweisgeberschutzgesetz sieht eine Berichtspflicht der externen Meldestellen vor. Zu erstellen ist jährlich ein öffentlich zugänglicher Bericht, der zusammengefasst und in anonymisierter Form über die eingegangenen Meldungen Auskunft gibt. Im Detail berichtet die externe Meldestelle über die Anzahl der eingegangenen Meldungen, die Anzahl der internen Untersuchungen, die Anzahl der Fälle, die Ermittlungen einer Staatsanwaltschaft oder ein gerichtliches Verfahren zur Folge hatte und die Anzahl der Abgaben an eine andere zuständige Stelle.

Im Folgenden gehen wir genauer auf das Thema „externe Meldungen“ ein.

Die externen Meldekanäle müssen Meldungen in mündlicher und in Textform ermöglichen. Zudem muss eine persönliche Zusammenkunft mit der hinweisgebenden Person und den zuständigen Personen der externen Meldestelle möglich sein.

Das Verfahren zur Bearbeitung einer externen Meldung ähnelt dem einer internen Meldung. Laut des Hinweisgeberschutzgesetzes hat die externe Meldestelle den Eingang einer Meldung umgehend, spätestens nach 7 Tagen zu bestätigen. Sie prüft die Stichhaltigkeit der Meldung und ergreift Folgemaßnahmen. Außerdem ist die externe Meldestelle dazu verpflichtet, der hinweisgebenden Person eine Rückmeldung nach spätestens 3 Monaten zu erteilen. In Fällen, in denen die Bearbeitung umfangreicher ist, sollte eine Rückmeldung der externen Meldestellen spätestens nach 6 Monaten erfolgt sein. Die externe Meldestelle hat auch anonym eingehende Meldungen zu bearbeiten. Dafür sind Meldekanäle vorzuhalten, welche die anonyme Kontaktaufnahme und die für die hinweisgebende Person anonyme Kommunikation zwischen hinweisgebender Person und externer Meldestelle ermöglichen.

Auch den Umgang mit Meldungen in externen Meldestellen regelt das Hinweisgeberschutzgesetz eindeutig. Sobald ein Hinweis in einer externen Meldestelle eingegangen ist, kann die externe Meldestelle im Rahmen von Stichhaltigkeitsprüfungen Auskünfte von den betroffenen natürlichen Personen, den Unternehmen, von Dritten und von der Behörde verlangen. Die externen Meldestellen können Folgemaßnahmen ergreifen. Sie können beispielsweise betroffene Unternehmen und Dienststellen kontaktieren, den Whistleblower an eine andere zuständige Stelle verweisen und das Verfahren abschließen oder gegebenenfalls an eine zuständige Behörde zwecks weiterer Untersuchungen abgeben. Weiter regelt das Gesetz in § 30 explizit, dass die externen Meldestellen mit sonstigen für die Aufklärung, Verhütung und Verfolgung von Verstößen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zuständigen öffentlichen Stellen zusammenarbeiten und sich gegenseitig unterstützen.

Abschließend beschreibt das Hinweisgeberschutzgesetz den Abschluss des Verfahrens. Das Verfahren kann wegen Geringfügigkeit abgeschlossen werden oder wenn die Meldung einen Sachverhalt betrifft, zu dem bereits ein Verfahren nach diesem Gesetz abgeschlossen wurde. Der hinweisgebenden Person sind in diesen beiden Fällen die Gründe für den Verfahrensabschluss mitzuteilen. Generell ist der hinweisgebenden Person das Ergebnis der durch die Meldung ausgelösten Untersuchung mitzuteilen, soweit dies mit gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten vereinbar ist.

Insgesamt ist davon auszugehen, dass es im ureigensten Interesse eines Unternehmens ist, dass sich hinweisgebende Personen an die eigene interne Meldestelle wenden und nicht an eine externe Meldestelle. Nur dann bleibt man Herr des Verfahrens und kann soweit erforderlich zügig schadensbegrenzende Maßnahmen einleiten. Eine hinweisgebende Person wird sich aber nur dann an eine interne Meldestelle wenden, wenn sie Vertrauen hat, dass die Meldung auch ernstgenommen und unter Beachtung der Vertraulichkeit bearbeitet wird, dass Maßnahmen ergriffen werden und dass keine Repressalien zu erwarten sind. Ein integres Top-Management und eine professionelle interne Kommunikation zum Thema Whistleblowing sind zwei unverzichtbare Voraussetzungen für den Aufbau dieses Vertrauens.

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Individuelles Angebot

Das Hinweisgeberschutzgesetz sieht die Einrichtung einer internen Meldestelle vor. Werden Sie allen gesetzlichen Anforderungen gerecht und fordern Sie ein auf Ihr Unternehmen angepasstes individuelles Angebot an.

 

Post by Stephan Rheinwald

Stephan Rheinwald ist Gesellschafter und Geschäftsführer der Hinweisgebersystem24 GmbH und der Compliance Officer Services GmbH. Er schreibt diesen Blog für Einsteiger und Fortgeschrittene, die sich näher über Hinweisgebersysteme und interne Meldestellen informieren wollen.

Hinweisgebersystem – für Externe öffnen?

Veröffentlicht in Allgemeines zum Thema Whistleblowing, Hinweisgeberschutz, Hinweisgebersysteme, Hinweisgebersysteme im Compliance Management
15.10.24

Sollen Hinweise in einem Hinweisgebersystem auch von Unternehmensexternen abgegeben werden können? Was spricht dafür und was spricht dagegen? Antwort hierauf gibt eine empirische Untersuchung.

Externe Hinweisabgabe

Ist eine hinweisgebende Person nicht im Unternehmen bzw. der Dienststelle beschäftigt, so spricht man von externer Hinweisabgabe. Zu denken ist hier beispielsweise an einen Lieferanten, der Unregelmäßigkeiten im Einkauf eines Unternehmens bemerkt.

Externen Hinweisgebern wird mitunter unterstellt, dass häufig Falschmeldungen abgegeben werden. So könnten Lieferanten versuchen, sich durch falsche Anschuldigungen gegenüber einem Wettbewerber Vorteile zu verschaffen

Aber stimmt das eigentlich, dass externe Hinweise öfter falsch sind als interne?

Dr. Martin Walter, geschäftsführender Gesellschafter der Hinweisgebersystem24 GmbH, hat als Lehrbeauftragter der TU Dresden eine empirische Untersuchung durchgeführt zum Thema „Missbrauch von Hinweisgebersystemen“. Diese ist 2021 publiziert worden in „Ruhmannseder/ Behr/ Krakow (Hrsg.), Hinweisgebersysteme“. Das Ergebnis der Untersuchung basiert auf den Antworten von 43 Unternehmen.

Zunächst soll jedoch an dieser Stelle noch einmal der Begriff „Missbrauch eines Hinweisgebersystems“ definiert werden:

Der Missbrauch eines Hinweisgebersystems ist die bewusst falsche Meldung eines unterstellten Fehlverhaltens, das eine im Unternehmen oder der Dienststelle beschäftigte Person begangen haben soll.

Nicht als Missbrauch zu werten sind hingegen

  • die Abgabe eines unwissentlich falschen Hinweises und
  • die Abgabe einer Meldung im falschen Meldekanal; so kommt es beispielsweise häufig vor, dass in einem Hinweisgebersystem fälschlicherweise Kundenbeschwerden abgegeben werden.

Das Ergebnis

Die empirische Untersuchung kommt zu folgendem Ergebnis:

Die Öffnung des Hinweisgebersystem für Externe führt nicht zu einem prozentualen Anstieg missbräuchlicher Meldungen.

Die Öffnung wird aber dazu führen, dass bei der internen Meldestelle mehr Meldungen eingehen werden. Umgekehrt wird die Anzahl der Meldungen an die im Hinweisgeberschutzgesetz vorgesehenen staatlich betriebenen externen Meldestellen sinken, da externen hinweisgebenden Personen nun der Weg offensteht sich direkt an das Unternehmen oder die Dienststelle zu wenden.

Unternehmen und Dienststellen, die frühzeitig selbst auf Fehlverhalten aufmerksam werden wollen und durch sofortige Gegenmaßnahmen Schaden verhindern oder zumindest begrenzen wollen, sind also gut beraten, ihr Hinweisgebersystem auch für Externe zu öffnen.

Post by Martin Walter

Martin Walter ist Gesellschafter und Geschäftsführer der Hinweisgebersystem24 GmbH. Er schreibt diesen Blog für Einsteiger und Fortgeschrittene, die sich näher über Hinweisgebersysteme und interne Meldestellen informieren wollen.

 

 

Whistleblowing – Anonym oder nicht?

Veröffentlicht in Folgemaßnahmen und Meldestelle, Hinweisgeberschutz, Hinweisgebersysteme im Compliance Management
16.07.24

„Soll ich den Hinweis auf Fehlverhalten anonym abgeben oder nicht?“ Das ist die vielleicht wichtigste Frage, vor der eine hinweisgebende Person steht. Beide Optionen haben für hinweisgebende Personen große Vor-, aber auch Nachteile.

Vorteile der Anonymität

Die anonyme Hinweisabgabe hat aus Sicht der hinweisgebenden Person einen großen Vorteil: mein Name wird nicht bekannt, weder bei einer beschuldigten Person noch allgemein im Unternehmen oder der Dienststelle.

Folglich erspare ich mir unangenehme Begegnungen mit den Personen, von denen ich glaube, dass sie Fehlverhalten begangen haben. Auch wird kein Kollege und keine Kollegin meine Hinweisabgabe als Denunziation einschätzen. Und das Wichtigste: Ich bin mit Sicherheit keinen Repressalien ausgesetzt, niemand wird mir beruflich oder privat schaden.

Das alles sind gewichtige Punkte, denn es ist ja leider kein Einzelfall, dass Whistleblower Repressalien ausgesetzt sind. Um genau dies zu verhindern, ist ja in Deutschland das Hinweisgeberschutzgesetz verabschiedet werden, das Repressalien gegen Hinweisgeber streng sanktioniert.

Nachteile der Anonymität

Whistleblowing erfordert Mut und sollte belohnt werden. Das geht aber natürlich nur, wenn die Identität der hinweisgebenden Person bekannt ist. Dabei geht es nicht in erster Linie um finanzielle Belohnungen – ein Aspekt, über den man sehr kontrovers diskutieren kann. Unstreitig aber dürfte wohl sein, dass ein redlicher Whistleblower Dank und Anerkennung erwarten darf, schließlich hat er bzw. sie auf Missstände aufmerksam gemacht und so finanziellen Schaden oder Reputationsverlust vermieden oder zumindest verringert.

Wird Dank und Anerkennung in geeigneter Form öffentlich ausgesprochen, ist das das stärkste Signal, das ein Unternehmen oder eine Dienststelle senden kann, um zu zeigen: Wir schätzen die Hinweisabgabe, wir verstehen sie als positives Instrument zur Fehlervermeidung und Schadensminimierung. So kann es gelingen, Whistleblowing aus der vermeintlichen Schmuddelecke herauszubekommen und positiv zu konnotieren. Das ist die beste Voraussetzung dafür, dass dann nachfolgend weitere mitarbeitende Personen den Mut zur Hinweisabgabe finden werden, sobald ein Missstand entdeckt wird.

Ein weiterer Nachteil anonymer Hinweisabgabe ist es, dass es dann den Personen, die mit der Bearbeitung der eingegangenen Hinweise betraut sind, nicht möglich ist, mit dem Whistleblower oder der Whistleblowerin Kontakt aufzunehmen und Nachfragen zu stellen. Diese sind in der Praxis zur Aufklärung des Sachverhalts jedoch manchmal unverzichtbar.

Abhilfe schaffen hierfür spezielle webbasierte Systeme oder das Auslagern der Hinweisannahme an einen externen Dienstleister. Im letzteren Fall kann die hinweisgebende Person ihre Identität dem Dienstleister offenbaren, der sie jedoch nicht an das Unternehmen bzw. die Dienststelle weitergibt.

Nicht-anonyme Hinweisabgabe: Die Abwägung

Während es für das Unternehmen oder die Dienststelle eigentlich nur Vorteile hat, wenn Hinweise nicht-anonym abgegeben werden, ist die Situation aus Sicht des Whistleblowers deutlich schwieriger einzuschätzen. Vorteile sind eine etwaige Belobigung sowie das Wissen, auf Nachfragen antworten zu können und somit alles zur Fallaufklärung beigetragen zu haben. Nachteilig ist das Risiko von Repressalien.

Somit wird klar, dass sich eine hinweisgebende Person nur dann für eine nicht-anonyme Hinweisabgabe entscheiden wird, wenn sie darauf vertraut, dass ihr nachfolgend keine Nachteile entstehen werden.

Konsequenzen für Unternehmen und Dienststellen

Ist es einer Organisation wichtig, dass Hinweise auf Fehlverhalten tendenziell nicht-anonym abgegeben werden, muss sie eine Kultur schaffen, in der Whistleblowing geschätzt wird. Dies kann erreicht werden z.B. durch entsprechende Aussagen der Leitungsebene der Organisation in den internen Medien oder auf internen Konferenzen und Tagungen. All das funktioniert aber nur, wenn die Mitarbeitenden der Leitungsebene wirklich vertrauen, wenn sie das sichere Gefühl haben, dass ihnen keine persönlichen Nachteile entstehen werden.

In diesem Sinne ist jede bewusst nicht-anonym abgegebene Meldung ein Vertrauensbeweis und ein großes Kompliment für das Top-Management.

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Post by Martin Walter

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Babboe und Boeing: Darum ist Hinweisgeberschutz so wichtig!

Veröffentlicht in Falluntersuchung/ Investigation, Folgemaßnahmen und Meldestelle, Hinweisgeberschutz, Hinweisgebersysteme im Compliance Management, Rechtliche Aspekte
18.06.24

Darum ist Hinweisgeberschutz so wichtig!

Babboe und Boeing: Zwei aktuelle Fälle aus der Praxis zeigen, warum Hinweisgeberschutz so wichtig ist.

Babboe

Die niederländische Firma Babboe stellt Lastenräder her. Jetzt teilte die niederländische Behörde für Verbrauchsgütersicherheit (NVWA) mit, dass sie gemeinsam mit der Staatsanwaltschaft strafrechtliche Ermittlungen gegen Babboe eingeleitet hat. Möglicherweise hat Babboe gegenüber der Behörde jahrelang verschwiegen, dass es ein relevantes Sicherheitsrisiko bei den Rahmen der Lastenräder gibt.

Das Unternehmen hat bestätigt, dass strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet worden sind. Die verantwortliche Geschäftsführerin ist abgelöst worden. Die Behörde hat den Verkauf der Lastenräder gestoppt und eine Rückrufaktion veranlasst.

Der Fall ist unter dem Aspekt des Hinweisgeberschutzes so interessant, weil Babboe im Dezember 2023 einem Mechaniker gekündigt hat, der seit mehr als zwölf Jahren bei dem Unternehmen gearbeitet hat. Der Mitarbeiter hatte sich im September 2023 an die niederländische Whistleblower-Behörde gewandt, nachdem seine wiederholten Hinweise über teils „lebensbedrohliche“ Sicherheitsprobleme an Lastenrädern innerhalb des Unternehmens anscheinend ignoriert wurden. Am 5. März 2024 wurde Babboe aber gerichtlich verpflichtet, die Kündigung zurückzunehmen und dem Angestellten die Anwalts- und Gerichtskosten zu erstatten.

Boeing

Ein Flugzeugbauer gehört sicherlich zu den Unternehmen, die Qualitätsprobleme mit aller Konsequenz vermeiden müssen. Umso schockierender sind die aktuellen Meldungen über Qualitätsprobleme bei Boeing, insbesondere, da es sich offensichtlich nicht um Einzelfälle handelt.

John Barnett hatte 32 Jahre lang u.a. als Qualitätsmanager in der Produktion des 787 Dreamliner gearbeitet. 2017 verließ er das Unternehmen. Seine Kritik: „Sie fingen an, die Verfahren zu umgehen, schlampten bei der Kontrolle der Flugzeugkonfiguration und nicht konformer Teile – sie wollten einfach nur die Flugzeuge vor die Tür stellen und die Kasse klingeln lassen.“

Lange hatte Barnett seine Kritik nur intern geäußert, bevor er sich an die Medien wandte. Immer wieder wies Boeing diese Kritik zurück. Die amerikanische Luftfahrtbehörde FAA leitete regelmäßig Untersuchungen ein und fand immer wieder Belege dafür, dass Barnett recht hatte und erließ entsprechende Anordnungen für den Flugzeughersteller.

Barnett fühlte sich gemobbt und sah sich gezwungen das Unternehmen zu verlassen. Im Juni 2024 sollte der Prozess starten, in dem John Barnett seine ehemalige Firma verklagte. Er war jedoch dem psychischen Druck nicht gewachsen und nahm sich tragischerweise im März 2024 das Leben.

Boeing-Chef Dave Calhoun wird zum Jahresende zurücktreten, außerdem müssen Verwaltungsratschef Larry Kellner und der Chef der Verkehrsflugzeugsparte, Stan Deal, das Unternehmen verlassen.

Zusammenfassung und Bewertung

Babboe und Boeing: Zwei Fälle, in denen langjährige Mitarbeiter auf erhebliche Qualitätsprobleme hingewiesen haben. Beide fanden jedoch kein Gehör, dem kurzfristigen wirtschaftlichen Ergebnis wurde höhere Priorität eingeräumt als der Sicherheit der Produkte und somit der Kunden. Diese Fehlentscheidungen hatten jedoch erhebliche negative finanzielle Auswirkungen begleitet von einem massiven Reputationsverlust für die Unternehmen.

Beide Whistleblower hatten als langjährige Mitarbeiter eine große Loyalität zum Unternehmen. Es war jedoch ihr Berufsethos schwerwiegende und sicherheitsgefährdende Qualitätsmängel der Produkte nicht zu tolerieren. Der hieraus resultierende Konflikt dürfte beide schwer belastet haben.

Es ist das zentrale Ziel des Hinweisgeberschutzgesetzes hinweisgebende Personen vor Repressalien zu schützen. Diese beiden Fälle verdeutlichen wie berechtigt diese Zielsetzung ist.

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Post by Martin Walter

Martin Walter ist Gesellschafter und Geschäftsführer der Hinweisgebersystem24 GmbH. Er schreibt diesen Blog für Einsteiger und Fortgeschrittene, die sich näher über Hinweisgebersysteme und interne Meldestellen informieren wollen.