Heute beschäftigen wir uns mit dem Thema „Externe Meldestelle“ und „Externe Meldungen“. Denn neben den internenMeldestellen regelt das Hinweisgeberschutzgesetz auch den Aufbau und Betrieb externer Meldestellen.
Personen, die beabsichtigen, Informationen über einen Verstoß zu melden, können wählen, ob sie sich an eine interne Meldestelle oder eine externe Meldestelle wenden. Grundsätzlich sollen hinweisgebende Personen – falls im Unternehmen eine professionelle interne Meldestelle eingerichtet worden ist und keine Repressalien zu befürchten sind – die interne Meldestelle bevorzugen. Wenn jedoch einem intern gemeldeten Verstoß nicht abgeholfen wurde, bleibt es der hinweisgebenden Person unbenommen, sich an eine externe Meldestelle zu wenden.
Grundsätzlich wird es künftig mehrere externe Meldestellen geben. Dazu gehört zunächst eine externe Meldestelle auf Bundesebene, die beim Bundesamt für Justiz eingerichtet wird. Darüber hinaus kann auch jedes Bundesland eine externe Meldestelle einrichten. Dort können Meldungen eingehen, die die Dienststellen des jeweiligen Bundeslandes betreffen. Weiterhin ist es vorgesehen, dass bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine fachspezifische Meldestelle eingerichtet wird. Letztere ist z.B. zuständig für Meldungen von Verstößen gegen das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz. Das Bundeskartellamt ist zuständige externe Meldestelle für Meldungen von Informationen über Verstöße gegen Vorschriften der Europäischen Union über den Wettbewerb. Zusätzlich richtet der Bund eine weitere externe Meldestelle für Meldungen ein, die die externe Meldestelle des Bundes selbst betreffen.
Die Aufgaben der externen Meldestellen sind mit denen der internen Meldestellen zu vergleichen. Die externe Meldestelle betreibt die Meldekanäle, über die die Meldungen von Whistleblowern abgegeben werden können. Außerdem überprüft die externe Meldestelle die Stichhaltigkeit der eingegangenen Meldungen. In ihren Aufgabenbereich fällt darüber hinaus das Ergreifen von Folgemaßnahmen. Externe Meldestellen sind zudem dazu verpflichtet auf der Website umfangreiche Informationen über Abhilfemöglichkeiten sowie über den Hinweisgeberschutz bereitzustellen. Dabei informieren die externen Meldestellen insbesondere auch über die Möglichkeit einer internen Meldung.
Die externen Meldestellen arbeiten unabhängig und getrennt von den internen Meldestellen. Das Personal einer internen Meldestelle ist gemäß des Hinweisgeberschutzgesetzes dazu verpflichtet, geschult zu werden. Im Hinblick auf die externen Meldestellen verhält sich das Hinweisgeberschutzgesetz nicht anders. So ist auch das Personal einer externen Meldestelle zu einer regelmäßigenSchulung verpflichtet. Nicht zuletzt darf das Personal einer externen Meldestelle weitere Aufgaben wahrnehmen, solange ein Interessenkonflikt sicher ausgeschlossen ist.
Das Hinweisgeberschutzgesetz sieht eine Berichtspflicht der externen Meldestellen vor. Zu erstellen ist jährlich ein öffentlich zugänglicher Bericht, der zusammengefasst und in anonymisierter Form über die eingegangenen Meldungen Auskunft gibt. Im Detail berichtet die externe Meldestelle über die Anzahl der eingegangenen Meldungen, die Anzahl der internen Untersuchungen, die Anzahl der Fälle, die Ermittlungen einer Staatsanwaltschaft oder ein gerichtliches Verfahren zur Folge hatte und die Anzahl der Abgaben an eine andere zuständige Stelle.
Im Folgenden gehen wir genauer auf das Thema „externe Meldungen“ ein.
Die externen Meldekanäle müssen Meldungen in mündlicher und in Textform ermöglichen. Zudem muss eine persönliche Zusammenkunft mit der hinweisgebenden Person und den zuständigen Personen der externen Meldestelle möglich sein.
Das Verfahren zur Bearbeitung einer externen Meldung ähnelt dem einer internen Meldung. Laut des Hinweisgeberschutzgesetzes hat die externe Meldestelle den Eingang einer Meldung umgehend, spätestens nach 7 Tagen zu bestätigen. Sie prüft die Stichhaltigkeit der Meldung und ergreift Folgemaßnahmen. Außerdem ist die externe Meldestelle dazu verpflichtet, der hinweisgebenden Person eine Rückmeldung nach spätestens 3 Monaten zu erteilen. In Fällen, in denen die Bearbeitung umfangreicher ist, sollte eine Rückmeldung der externen Meldestellen spätestens nach 6 Monaten erfolgt sein. Die externe Meldestelle hat auch anonym eingehende Meldungen zu bearbeiten. Dafür sind Meldekanäle vorzuhalten, welche die anonyme Kontaktaufnahme und die für die hinweisgebende Person anonyme Kommunikation zwischen hinweisgebender Person und externer Meldestelle ermöglichen.
Auch den Umgang mit Meldungen in externen Meldestellen regelt das Hinweisgeberschutzgesetz eindeutig. Sobald ein Hinweis in einer externen Meldestelle eingegangen ist, kann die externe Meldestelle im Rahmen von Stichhaltigkeitsprüfungen Auskünfte von den betroffenen natürlichen Personen, den Unternehmen, von Dritten und von der Behörde verlangen. Die externen Meldestellen können Folgemaßnahmen ergreifen. Sie können beispielsweise betroffene Unternehmen und Dienststellen kontaktieren, den Whistleblower an eine andere zuständige Stelle verweisen und das Verfahren abschließen oder gegebenenfalls an eine zuständige Behörde zwecks weiterer Untersuchungen abgeben. Weiter regelt das Gesetz in § 30 explizit, dass die externen Meldestellen mit sonstigen für die Aufklärung, Verhütung und Verfolgung von Verstößen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zuständigen öffentlichen Stellen zusammenarbeiten und sich gegenseitig unterstützen.
Abschließend beschreibt das Hinweisgeberschutzgesetz den Abschluss des Verfahrens. Das Verfahren kann wegen Geringfügigkeit abgeschlossen werden oder wenn die Meldung einen Sachverhalt betrifft, zu dem bereits ein Verfahren nach diesem Gesetz abgeschlossen wurde. Der hinweisgebenden Person sind in diesen beiden Fällen die Gründe für den Verfahrensabschluss mitzuteilen. Generell ist der hinweisgebenden Person das Ergebnis der durch die Meldung ausgelösten Untersuchung mitzuteilen, soweit dies mit gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten vereinbar ist.
Insgesamt ist davon auszugehen, dass es im ureigensten Interesse eines Unternehmens ist, dass sich hinweisgebende Personen an die eigene interne Meldestelle wenden und nicht an eine externe Meldestelle. Nur dann bleibt man Herr des Verfahrens und kann soweit erforderlich zügig schadensbegrenzende Maßnahmen einleiten. Eine hinweisgebende Person wird sich aber nur dann an eine interne Meldestelle wenden, wenn sie Vertrauen hat, dass die Meldung auch ernstgenommen und unter Beachtung der Vertraulichkeit bearbeitet wird, dass Maßnahmen ergriffen werden und dass keine Repressalien zu erwarten sind. Ein integres Top-Management und eine professionelle interne Kommunikation zum Thema Whistleblowing sind zwei unverzichtbare Voraussetzungen für den Aufbau dieses Vertrauens.
Wenn Sie sich über dieses Thema weiter informieren möchten, hören Sie gerne unseren Podcast WHISTLEpedia. Er ist bei iTunes,Spotify, YouTubeoder direkt hier auf der Seite kostenlos hörbar.
Individuelles Angebot
Das Hinweisgeberschutzgesetz sieht die Einrichtung einer internen Meldestelle vor. Werden Sie allen gesetzlichen Anforderungen gerecht und fordern Sie ein auf Ihr Unternehmen angepasstes individuelles Angebot an.
Stephan Rheinwald ist Gesellschafter und Geschäftsführer der Hinweisgebersystem24 GmbH und der Compliance Officer Services GmbH. Er schreibt diesen Blog für Einsteiger und Fortgeschrittene, die sich näher über Hinweisgebersysteme und interne Meldestellen informieren wollen.
Bei der internen Meldestelle eingegangene Meldungen müssen auf Stichhaltigkeit geprüft werden. Was heißt das genau?
Verfahren bei internen Meldungen
Das neue Hinweisgeberschutzgesetz regelt in § 17 was die interne Meldestelle zu tun hat, wenn eine Meldung eingegangen ist:
Eingangsbestätigung an die hinweisgebende Person nach spätestens sieben Tagen
Prüfung, ob der gemeldete Verstoß in den sachlichen Anwendungsbereich nach § 2 fällt,
Kontakt mit der hinweisgebenden Person
Stichhaltigkeitsprüfung eingegangener Meldungen
erforderlichenfalls Bitte an die hinweisgebende Person um weitere Informationen
Folgemaßnahmen
Stichhaltigkeitsprüfung bei internen Meldungen
Im Hinweisgeberschutzgesetz ist die Stichhaltigkeitsprüfung eingegangener Meldungen also verbindlich vorgeschrieben. Was der Gesetzgeber aber genau hierunter versteht, wird im Gesetz nicht erläutert.
In der Praxis besteht die Stichhaltigkeitsprüfung aus mehreren Schritten. Am Anfang steht die „Substanzprüfung“. In dieser Phase wird ermittelt, ob der Hinweis genügend Substanz aufweist, um weiterführende Ermittlungen sinnvoll erscheinen zu lassen. Ein Beispiel: „Es könnte sein, dass in unserem Unternehmen jemand bestochen worden ist.“ Enthält der Hinweis keine weiteren Informationen, reicht die Substanz offensichtlich nicht aus, um das angesprochene potenzielle Fehlverhalten zu konkretisieren. Technisch gesprochen wird der Hinweis nicht zu einem Fall, der nachfolgend weiterzubearbeiten ist.
Danach muss der Hinweis auf Plausibilität geprüft werden. Mit anderen Worten: Können die übermittelten Informationen grundsätzlich überhaupt stimmen? Auch hier ein Beispiel: „Herr Müller hat vorgestern im Materiallager mehrere Druckerpatronen gestohlen“. Stellt sich heraus, dass Herr Müller seit einer Woche krankgeschrieben ist und das Werksgelände nicht betreten hat, so ist der Hinweis nicht stichhaltig. Weitere Maßnahmen müssen dann nicht ergriffen werden.
Zusammenfassung
Wenn ein Hinweis auf Fehlverhalten im Unternehmen oder der Dienststelle zu wenig Substanz hat oder unplausibel ist, wird er die Stichhaltigkeitsprüfung nicht bestehen. Dann ist im Einklang mit §18.3 des Hinweisgeberschutzgesetzes das Verfahren abzuschließen. Falls die Stichhaltigkeitsprüfung jedoch bestanden wird, wird aus dem Hinweis ein Fall, der gegebenenfalls detaillierte forensische Untersuchungen erforderlich macht und abschließend die Umsetzung konkreter Maßnahmen, die verhindern sollen, dass ein gleiches oder ähnlich gelagertes Fehlverhalten künftig noch einmal vorkommen kann.
Martin Walter ist Gesellschafter und Geschäftsführer der Hinweisgebersystem24 GmbH. Er schreibt diesen Blog für Einsteiger und Fortgeschrittene, die sich näher über Hinweisgebersysteme und interne Meldestellen informieren wollen.
Sollen Hinweise in einem Hinweisgebersystem auch von Unternehmensexternen abgegeben werden können? Was spricht dafür und was spricht dagegen? Antwort hierauf gibt eine empirische Untersuchung.
Externe Hinweisabgabe
Ist eine hinweisgebende Person nicht im Unternehmen bzw. der Dienststelle beschäftigt, so spricht man von externer Hinweisabgabe. Zu denken ist hier beispielsweise an einen Lieferanten, der Unregelmäßigkeiten im Einkauf eines Unternehmens bemerkt.
Externen Hinweisgebern wird mitunter unterstellt, dass häufig Falschmeldungen abgegeben werden. So könnten Lieferanten versuchen, sich durch falsche Anschuldigungen gegenüber einem Wettbewerber Vorteile zu verschaffen
Aber stimmt das eigentlich, dass externe Hinweise öfter falsch sind als interne?
Dr. Martin Walter, geschäftsführender Gesellschafter der Hinweisgebersystem24 GmbH, hat als Lehrbeauftragter der TU Dresden eine empirische Untersuchung durchgeführt zum Thema „Missbrauch von Hinweisgebersystemen“. Diese ist 2021 publiziert worden in „Ruhmannseder/ Behr/ Krakow (Hrsg.), Hinweisgebersysteme“. Das Ergebnis der Untersuchung basiert auf den Antworten von 43 Unternehmen.
Zunächst soll jedoch an dieser Stelle noch einmal der Begriff „Missbrauch eines Hinweisgebersystems“ definiert werden:
Der Missbrauch eines Hinweisgebersystems ist die bewusst falsche Meldung eines unterstellten Fehlverhaltens, das eine im Unternehmen oder der Dienststelle beschäftigte Person begangen haben soll.
Nicht als Missbrauch zu werten sind hingegen
die Abgabe eines unwissentlich falschen Hinweises und
die Abgabe einer Meldung im falschen Meldekanal; so kommt es beispielsweise häufig vor, dass in einem Hinweisgebersystem fälschlicherweise Kundenbeschwerden abgegeben werden.
Das Ergebnis
Die empirische Untersuchung kommt zu folgendem Ergebnis:
Die Öffnung des Hinweisgebersystem für Externe führt nicht zu einem prozentualen Anstieg missbräuchlicher Meldungen.
Die Öffnung wird aber dazu führen, dass bei der internen Meldestelle mehr Meldungen eingehen werden. Umgekehrt wird die Anzahl der Meldungen an die im Hinweisgeberschutzgesetz vorgesehenen staatlich betriebenen externen Meldestellen sinken, da externen hinweisgebenden Personen nun der Weg offensteht sich direkt an das Unternehmen oder die Dienststelle zu wenden.
Unternehmen und Dienststellen, die frühzeitig selbst auf Fehlverhalten aufmerksam werden wollen und durch sofortige Gegenmaßnahmen Schaden verhindern oder zumindest begrenzen wollen, sind also gut beraten, ihr Hinweisgebersystem auch für Externe zu öffnen.
Martin Walter ist Gesellschafter und Geschäftsführer der Hinweisgebersystem24 GmbH. Er schreibt diesen Blog für Einsteiger und Fortgeschrittene, die sich näher über Hinweisgebersysteme und interne Meldestellen informieren wollen.
Hinweisgeberschutzgesetz – Offenlegung von Informationen
Das Hinweisgeberschutzgesetz befasst sich mit der sogenannten Offenlegung von Informationen. Aber was ist das eigentlich und sind Personen, die Informationen offenlegen, auch durch das Gesetz geschützt?
Die Offenlegung von Informationen – was ist das?
Das Hinweisgeberschutzgesetz unterscheidet drei Adressaten einer Meldung:
– eine interne Meldestelle,
– eine externe Meldestelle oder
– die Öffentlichkeit.
In § 3 des Gesetzes wird definiert, dass das Zugänglichmachen von Informationen über Verstöße gegenüber der Öffentlichkeit als „Offenlegung“ bezeichnet wird. Praktisch gesprochen handelt es sich um eine Offenlegung, wenn etwa Informationen an die Presse gegeben werden oder in Social-Media-Kanälen gepostet werden.
Schutzvoraussetzungen bei Offenlegung von Informationen
Auch wenn Informationen über Verstöße an die Öffentlichkeit gegeben werden, können die Schutzvoraussetzungen des Hinweisgeberschutzgesetzes erfüllt sein. Dies ist allerdings nur unter sehr streng definierten Voraussetzungen der Fall.
Die wohl wichtigste Voraussetzung ist, dass die Meldung nicht sofort an die Öffentlichkeit gegeben wird, sondern vorab an eine staatlich betriebene externe Meldestelle. Und erst, wenn die hinweisgebende Person in der im Gesetz genannten Frist von drei Monaten keine Rückmeldung von der externen Meldestelle über das Ergreifen geeigneter Folgemaßnahmen erhalten hat oder wenn in diesem Zeitraum keine Folgemaßnahmen ergriffen worden sind, darf die Meldung offengelegt werden.
Offensichtlich beabsichtigt der Gesetzgeber mit dieser Regelung, dass Meldungen nicht spontan und unüberlegt an die Öffentlichkeit gegeben werden und der Betriebsfrieden möglicherweise unnötig empfindlich gestört wird. Vorgeschaltet ist also die externe Meldestelle des Bundes beim Bundesamt für Justiz, eines Bundeslandes, der BaFin oder des Bundeskartellamtes, die die Stichhaltigkeit der eingegangene Meldung prüft und Folgemaßnahmen ergreift. Und wie gesagt: Erst wenn die externe Meldestelle, an die die Meldung gegangen ist, ihren Aufgaben nicht nachkommt, darf die Meldung durch die hinweisgebende Person offengelegt werden; ansonsten ist sie durch das Hinweisgeberschutzgesetz nicht geschützt.
Bemerkenswert ist, dass es zur Erfüllung der Schutzvoraussetzungen nicht ausreicht, die Meldung vor der Offenlegung an die interne Meldestelle des Unternehmens oder der Dienststelle gegeben zu haben. Vor der Offenlegung soll erst eine neutrale dritte Partei eingeschaltet werden, die externe Meldestelle.
Von dieser Regel „Externe Meldestelle vor Offenlegung“ gibt es jedoch in § 32 des Hinweisgeberschutzgesetzes folgende Ausnahmen:
der Verstoß, der gemeldet werden soll, stellt eine unmittelbare oder offenkundige Gefährdung des öffentlichen Interesses dar; man kann hier quasi von „Gefahr im Verzug“ sprechen,
im Fall einer externen Meldung sind Repressalien zu befürchten oder
Beweismittel könnten unterdrückt werden,
es könnten Absprachen zwischen der zuständigen externen Meldestelle und dem Urheber des Verstoßes bestehen oder
aufgrund der besonderen Umstände des Falles sind die Aussichten gering, dass die externe Meldestelle wirksame Folgemaßnahmen einleiten wird.
Wenn also die hinweisgebende Person hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass einer dieser fünf Punkte zutrifft, dann fällt die Person unter die Schutzvoraussetzungen des Gesetzes, auch wenn die Offenlegung ohne vorherige Meldung an eine externe Meldestelle erfolgt ist.
Zusammenfassung
Zusammengefasst lässt sich also formulieren: Eine Meldung muss – von wenigen Ausnahmen abgesehen – zuerst an eine externe Meldestelle erstattet worden sein und diese hat innerhalb von drei Monaten nicht reagiert; erst dann darf die Meldung an die Öffentlichkeit gegeben werden – ansonsten ist die hinweisgebende Person durch das Hinweisgeberschutzgesetz nicht geschützt.
Abschließend sei erwähnt, dass neben dieser speziellen Schutzvoraussetzung für die Offenlegung auch die allgemeinen Schutzvoraussetzungen nach § 33 Hinweisgeberschutzgesetz erfüllt sein müssen:
Die Informationen der Meldung müssen zutreffend sein oder die hinweisgebende Person dachte zum Zeitpunkt der Hinweisabgabe, dass sie zutreffend sind.
Die Informationen betreffen Verstöße, die in den Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes fallen.
Wenn Sie sich über dieses Thema weiter informieren möchten, hören Sie gerne unseren Podcast WHISTLEpedia. Er ist bei iTunes, Spotify oder direkt hier auf der Seite kostenlos hörbar.
Martin Walter ist Gesellschafter und Geschäftsführer der Hinweisgebersystem24 GmbH. Er schreibt diesen Blog für Einsteiger und Fortgeschrittene, die sich näher über Hinweisgebersysteme und interne Meldestellen informieren wollen.
Hinweisgeberschutzgesetz – Beweislastumkehr bei Sanktionen
Eine hinweisgebende Person erleidet nachfolgend Sanktionen. Wie ist die rechtliche Situation zu beurteilen?
Die rechtliche Situation laut Hinweisgeberschutzgesetz
Kündigungen, Versetzungen oder Mobbing von Personen, die in guter Absicht einen Hinweis auf Fehlverhalten abgegeben haben, sind in der Vergangenheit leider kein Einzelfall gewesen. Genau dieser Missstand ist für den Gesetzgeber der Hauptgrund gewesen für die Einführung des Hinweisgeberschutzgesetzes. Dort wird in §36 das Verbot von Repressalien gegen Whistleblower explizit geregelt. Wörtlich heißt es dort:
„Erleidet eine hinweisgebende Person nach einer Meldung oder Offenlegung eine Benachteiligung im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit, so wird vermutet, dass diese Benachteiligung eine Repressalie für diese Meldung oder Offenlegung ist. In diesem Fall hat die Person, die die hinweisgebende Person benachteiligt hat, zu beweisen, dass die Benachteiligung auf hinreichend gerechtfertigten Gründen basiert oder dass sie nicht auf der Meldung oder Offenlegung beruhte.“
Das Unternehmen oder die Dienststelle muss also künftig beweisen, dass die Meldung nicht kausal für die Benachteiligung war. Die Beweislast – und das ist der entscheidende Punkt – wird somit umgekehrt.
Zusätzlich ist laut § 37 bei einem Verstoß gegen das Verbot von Repressalien der Verursacher verpflichtet, der hinweisgebenden Person den entstehenden Schaden zu ersetzen.
Während durch diese gesetzlichen Regelungen die Rechtssicherheit des Hinweisgebers deutlich erhöht worden ist, ist es für den Beschäftigungsgeber erheblich schwieriger und riskanter geworden, Sanktionen gegen Whistleblower zu verhängen.
Diese neue rechtliche Situation ist eindeutig zu begrüßen. Allerdings muss auch eine hieraus resultierende Missbrauchsgefahr zur Kenntnis genommen werden: Beschäftigte können durch Abgabe eines Hinweises erreichen, dass sie nur schwer gekündigt oder versetzt werden können. Dieser Gefahr wirkt zumindest teilweise § 38 des Hinweisgeberschutzgesetzes entgegen. Dort wird geregelt, dass die hinweisgebende Person zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, der aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Meldung oder Offenlegung unrichtiger Informationen entstanden ist. Zusätzlich wird in §37 klargestellt, dass ein Verstoß gegen das Verbot von Repressalien für die hinweisgebende Person keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg begründet.
Konsequenzen für Unternehmen und Dienststellen
In erster Linie sind Unternehmen und Dienststellen in jeder Hinsicht gut beraten, keinerlei Sanktionen gegen hinweisgebende Personen auszusprechen. Ansonsten greift nach § 37 des Gesetzes die Verpflichtung zum Schadenersatz.
Darüber hinaus erscheint es jetzt noch sinnvoller, eine Dokumentation der Leistungen von Personen zu führen, die künftig eventuell z.B. gekündigt oder nicht einvernehmlich versetzt werden sollen. Nur dann kann in einem nachfolgenden möglichen Arbeitsgerichtsprozess der Nachweis geführt werden, dass die ergriffene Maßnahme berechtigte dienstliche Gründe hat und keine Repressalie ist nach einer durch die Person abgegebenen Meldung auf Fehlverhalten.
Wenn Sie sich über dieses Thema weiter informieren möchten, hören Sie gerne unseren Podcast WHISTLEpedia. Er ist bei iTunes,Spotify, YouTubeoder direkt hier auf der Seite kostenlos hörbar.
Stephan Rheinwald ist Gesellschafter und Geschäftsführer der Hinweisgebersystem24 GmbH und der Compliance Officer Services GmbH. Er schreibt diesen Blog für Einsteiger und Fortgeschrittene, die sich näher über Hinweisgebersysteme und interne Meldestellen informieren wollen.
„Soll ich den Hinweis auf Fehlverhalten anonym abgeben oder nicht?“ Das ist die vielleicht wichtigste Frage, vor der eine hinweisgebende Person steht. Beide Optionen haben für hinweisgebende Personen große Vor-, aber auch Nachteile.
Vorteile der Anonymität
Die anonyme Hinweisabgabe hat aus Sicht der hinweisgebenden Person einen großen Vorteil: mein Name wird nicht bekannt, weder bei einer beschuldigten Person noch allgemein im Unternehmen oder der Dienststelle.
Folglich erspare ich mir unangenehme Begegnungen mit den Personen, von denen ich glaube, dass sie Fehlverhalten begangen haben. Auch wird kein Kollege und keine Kollegin meine Hinweisabgabe als Denunziation einschätzen. Und das Wichtigste: Ich bin mit Sicherheit keinen Repressalien ausgesetzt, niemand wird mir beruflich oder privat schaden.
Das alles sind gewichtige Punkte, denn es ist ja leider kein Einzelfall, dass Whistleblower Repressalien ausgesetzt sind. Um genau dies zu verhindern, ist ja in Deutschland das Hinweisgeberschutzgesetz verabschiedet werden, das Repressalien gegen Hinweisgeber streng sanktioniert.
Nachteile der Anonymität
Whistleblowing erfordert Mut und sollte belohnt werden. Das geht aber natürlich nur, wenn die Identität der hinweisgebenden Person bekannt ist. Dabei geht es nicht in erster Linie um finanzielle Belohnungen – ein Aspekt, über den man sehr kontrovers diskutieren kann. Unstreitig aber dürfte wohl sein, dass ein redlicher Whistleblower Dank und Anerkennung erwarten darf, schließlich hat er bzw. sie auf Missstände aufmerksam gemacht und so finanziellen Schaden oder Reputationsverlust vermieden oder zumindest verringert.
Wird Dank und Anerkennung in geeigneter Form öffentlich ausgesprochen, ist das das stärkste Signal, das ein Unternehmen oder eine Dienststelle senden kann, um zu zeigen: Wir schätzen die Hinweisabgabe, wir verstehen sie als positives Instrument zur Fehlervermeidung und Schadensminimierung. So kann es gelingen, Whistleblowing aus der vermeintlichen Schmuddelecke herauszubekommen und positiv zu konnotieren. Das ist die beste Voraussetzung dafür, dass dann nachfolgend weitere mitarbeitende Personen den Mut zur Hinweisabgabe finden werden, sobald ein Missstand entdeckt wird.
Ein weiterer Nachteil anonymer Hinweisabgabe ist es, dass es dann den Personen, die mit der Bearbeitung der eingegangenen Hinweise betraut sind, nicht möglich ist, mit dem Whistleblower oder der Whistleblowerin Kontakt aufzunehmen und Nachfragen zu stellen. Diese sind in der Praxis zur Aufklärung des Sachverhalts jedoch manchmal unverzichtbar.
Abhilfe schaffen hierfür spezielle webbasierte Systeme oder das Auslagern der Hinweisannahme an einen externenDienstleister. Im letzteren Fall kann die hinweisgebende Person ihre Identität dem Dienstleister offenbaren, der sie jedoch nicht an das Unternehmen bzw. die Dienststelle weitergibt.
Nicht-anonyme Hinweisabgabe: Die Abwägung
Während es für das Unternehmen oder die Dienststelle eigentlich nur Vorteile hat, wenn Hinweise nicht-anonym abgegeben werden, ist die Situation aus Sicht des Whistleblowers deutlich schwieriger einzuschätzen. Vorteile sind eine etwaige Belobigung sowie das Wissen, auf Nachfragen antworten zu können und somit alles zur Fallaufklärung beigetragen zu haben. Nachteilig ist das Risiko von Repressalien.
Somit wird klar, dass sich eine hinweisgebende Person nur dann für eine nicht-anonyme Hinweisabgabe entscheiden wird, wenn sie darauf vertraut, dass ihr nachfolgend keine Nachteile entstehen werden.
Konsequenzen für Unternehmen und Dienststellen
Ist es einer Organisation wichtig, dass Hinweise auf Fehlverhalten tendenziell nicht-anonym abgegeben werden, muss sie eine Kultur schaffen, in der Whistleblowing geschätzt wird. Dies kann erreicht werden z.B. durch entsprechende Aussagen der Leitungsebene der Organisation in den internen Medien oder auf internen Konferenzen und Tagungen. All das funktioniert aber nur, wenn die Mitarbeitenden der Leitungsebene wirklich vertrauen, wenn sie das sichere Gefühl haben, dass ihnen keine persönlichen Nachteile entstehen werden.
In diesem Sinne ist jede bewusst nicht-anonym abgegebene Meldung ein Vertrauensbeweis und ein großes Kompliment für das Top-Management.
Wenn Sie sich über dieses Thema weiter informieren möchten, hören Sie gerne unseren Podcast WHISTLEpedia. Er ist bei iTunes,Spotify, YouTubeoder direkt hier auf der Seite kostenlos hörbar.
Martin Walter ist Gesellschafter und Geschäftsführer der Hinweisgebersystem24 GmbH. Er schreibt diesen Blog für Einsteiger und Fortgeschrittene, die sich näher über Hinweisgebersysteme und interne Meldestellen informieren wollen.
Babboe und Boeing: Darum ist Hinweisgeberschutz so wichtig!
Babboe und Boeing: Zwei aktuelle Fälle aus der Praxis zeigen, warum Hinweisgeberschutz so wichtig ist.
Babboe
Die niederländische Firma Babboe stellt Lastenräder her. Jetzt teilte die niederländische Behörde für Verbrauchsgütersicherheit (NVWA) mit, dass sie gemeinsam mit der Staatsanwaltschaft strafrechtliche Ermittlungen gegen Babboe eingeleitet hat. Möglicherweise hat Babboe gegenüber der Behörde jahrelang verschwiegen, dass es ein relevantes Sicherheitsrisiko bei den Rahmen der Lastenräder gibt.
Das Unternehmen hat bestätigt, dass strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet worden sind. Die verantwortliche Geschäftsführerin ist abgelöst worden. Die Behörde hat den Verkauf der Lastenräder gestoppt und eine Rückrufaktion veranlasst.
Der Fall ist unter dem Aspekt des Hinweisgeberschutzes so interessant, weil Babboe im Dezember 2023 einem Mechaniker gekündigt hat, der seit mehr als zwölf Jahren bei dem Unternehmen gearbeitet hat. Der Mitarbeiter hatte sich im September 2023 an die niederländische Whistleblower-Behörde gewandt, nachdem seine wiederholten Hinweise über teils „lebensbedrohliche“ Sicherheitsprobleme an Lastenrädern innerhalb des Unternehmens anscheinend ignoriert wurden. Am 5. März 2024 wurde Babboe aber gerichtlich verpflichtet, die Kündigung zurückzunehmen und dem Angestellten die Anwalts- und Gerichtskosten zu erstatten.
Boeing
Ein Flugzeugbauer gehört sicherlich zu den Unternehmen, die Qualitätsprobleme mit aller Konsequenz vermeiden müssen. Umso schockierender sind die aktuellen Meldungen über Qualitätsprobleme bei Boeing, insbesondere, da es sich offensichtlich nicht um Einzelfälle handelt.
John Barnett hatte 32 Jahre lang u.a. als Qualitätsmanager in der Produktion des 787 Dreamliner gearbeitet. 2017 verließ er das Unternehmen. Seine Kritik: „Sie fingen an, die Verfahren zu umgehen, schlampten bei der Kontrolle der Flugzeugkonfiguration und nicht konformer Teile – sie wollten einfach nur die Flugzeuge vor die Tür stellen und die Kasse klingeln lassen.“
Lange hatte Barnett seine Kritik nur intern geäußert, bevor er sich an die Medien wandte. Immer wieder wies Boeing diese Kritik zurück. Die amerikanische Luftfahrtbehörde FAA leitete regelmäßig Untersuchungen ein und fand immer wieder Belege dafür, dass Barnett recht hatte und erließ entsprechende Anordnungen für den Flugzeughersteller.
Barnett fühlte sich gemobbt und sah sich gezwungen das Unternehmen zu verlassen. Im Juni 2024 sollte der Prozess starten, in dem John Barnett seine ehemalige Firma verklagte. Er war jedoch dem psychischen Druck nicht gewachsen und nahm sich tragischerweise im März 2024 das Leben.
Boeing-Chef Dave Calhoun wird zum Jahresende zurücktreten, außerdem müssen Verwaltungsratschef Larry Kellner und der Chef der Verkehrsflugzeugsparte, Stan Deal, das Unternehmen verlassen.
Zusammenfassung und Bewertung
Babboe und Boeing: Zwei Fälle, in denen langjährige Mitarbeiter auf erhebliche Qualitätsprobleme hingewiesen haben. Beide fanden jedoch kein Gehör, dem kurzfristigen wirtschaftlichen Ergebnis wurde höhere Priorität eingeräumt als der Sicherheit der Produkte und somit der Kunden. Diese Fehlentscheidungen hatten jedoch erhebliche negative finanzielle Auswirkungen begleitet von einem massiven Reputationsverlust für die Unternehmen.
Beide Whistleblower hatten als langjährige Mitarbeiter eine große Loyalität zum Unternehmen. Es war jedoch ihr Berufsethos schwerwiegende und sicherheitsgefährdende Qualitätsmängel der Produkte nicht zu tolerieren. Der hieraus resultierende Konflikt dürfte beide schwer belastet haben.
Es ist das zentrale Ziel des Hinweisgeberschutzgesetzes hinweisgebende Personen vor Repressalien zu schützen. Diese beiden Fälle verdeutlichen wie berechtigt diese Zielsetzung ist.
Wenn Sie sich über dieses Thema weiter informieren möchten, hören Sie gerne unseren Podcast WHISTLEpedia. Er ist bei iTunes,Spotify, YouTubeoder direkt hier auf der Seite kostenlos hörbar.
Martin Walter ist Gesellschafter und Geschäftsführer der Hinweisgebersystem24 GmbH. Er schreibt diesen Blog für Einsteiger und Fortgeschrittene, die sich näher über Hinweisgebersysteme und interne Meldestellen informieren wollen.
Mit welchen Abteilungen muss die interne Meldestelle zusammenarbeiten?
Um den Schutz von Hinweisgebern zu garantieren, müssen Beschäftigungsgeber mit mehr als 49 Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen laut dem Hinweisgeberschutzgesetz eine interne Meldestelle einrichten. Um die Funktionsfähigkeiten dieser internen Meldestelle zu garantieren, muss sie im Unternehmen mit vielen unterschiedlichen Abteilungen zusammenarbeiten. Welche Abteilungen sind das und was sind die jeweiligen Inhalte der Zusammenarbeit?
Um ihre Aufgaben erfüllen zu können, muss eine interne Meldestelle mit anderen Abteilungen des Unternehmens zusammenarbeiten. Diese Abteilungen werden nachfolgend benannt und der Inhalte der jeweiligen Zusammenarbeit wird vorgestellt.
Compliance Abteilung
In der Praxis wird es oft vorkommen, dass die interne Meldestelle ein Teilbereich der Compliance – Abteilung ist, aber das muss nicht zwingend der Fall sein. Unabhängig davon ergibt sich die Notwendigkeit der Zusammenarbeit, wenn ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin einen ihnen persönlich bekannten Compliance Mitarbeiter vor Ort ansprechen und ihm einen Hinweis auf Fehlverhalten im Unternehmen gibt. Diesen Hinweis muss der Compliance-Mitarbeiter dann an die interne Meldestelle weiterleiten.
Auch kann die Compliance-Abteilung aufgrund ihrer vielfältigen Praxiserfahrungen ein guter Ratgeber sein bei der Stichhaltigkeitsprüfung der bei der internen Meldestelle direkt eingehenden Hinweise. Natürlich ist hierbei die Vertraulichkeit zu wahren.
Weiter kann ihr die Aufgabe zukommen, die Folgemaßnahmen eingegangener Hinweise zu initiieren und deren Umsetzung zu kontrollieren. Zu denken ist hier beispielsweise an das Aufsetzen eines Schulungsprogramms zum Thema Anti-Korruption.
Interne Revision
Die interne Revision kann insbesondere bei der Stichhaltigkeitsprüfung eingegangener Meldungen wertvolle Hilfe leisten. Sie ist die am besten geeignete Abteilung, um zunächst eine Erstplausibilisierung vorzunehmen, um damit die Frage beantworten zu können, ob eine Meldung plausibel genug ist und die notwendige Substanz hat, um eine eingehendere Untersuchung starten zu können.
Auch in der dann folgenden eigentlichen Ermittlungsphase wird die Federführung der Ermittlungen in aller Regel bei der internen Revision liegen.
Personalabteilung
Auch in der Personalabteilung können Hinweise auf Fehlverhalten eingehen, die dann zuständigkeitshalber an die interne Meldestelle weitergeleitet werden müssen.
Darüber hinaus ist ja menschliches Fehlverhalten oft der Auslöser für eine Meldung. Hieraus ergibt sich mitunter die Notwendigkeit einer Sanktionierung. Das kann eine Abmahnung sein, in besonders schwerwiegenden Fällen aber auch eine Freistellung oder eine Kündigung. Dies alles umzusetzen, liegt im Zuständigkeitsbereich der Personalabteilung. Eine vertrauensvolle und professionelle Zusammenarbeit der internen Meldestelle mit dem Personalbereich bei diesen schwierigen Themen ist somit unabdingbar.
Rechtsabteilung
Wichtig ist auch eine gute Zusammenarbeit mit dem Rechtsbereich. Dieser kann die interne Meldestelle mit fachkundigem Rechtsrat unterstützen und bei der Bearbeitung eingegangener Meldungen klären, welche rechtlichen Schritte als nächstes einzuleiten sind, also z.B. ob in einem konkreten Fall Strafanzeige gegen eine beschuldigte Person erstattet werden soll.
Datenschutzbereich
Der Datenschutzbereich ist einzubinden beim erstmaligen Aufsetzen des Hinweisgebersystems und in der Regel bei der Beurteilung und Bearbeitung von Meldungen zu datenschutzrechtlichem Fehlverhalten.
Betriebsrat
Auch der Betriebsrat ist im Rahmen der Einführung eines Hinweisgebersystems frühzeitig zu beteiligen, damit er seine Mitbestimmungsrechte wahrnehmen kann. Im Wirkbetrieb des Hinweisgebersystems hat der Betriebsrat Informationsrechte, die ebenfalls zu beachten sind. Generell bietet eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat Vorteile für alle Beteiligten.
IT-Abteilung
Falls ein webbasiertes Hinweisgebersystem angeboten werden soll, muss mit der IT-Abteilung abgestimmt werden, ob das System selbst entwickelt werden soll oder ob es zugekauft bzw. gemietet werden soll. Weiter muss das System in die IT-Landschaft integriert werden. Neben einer professionellen Datensicherung ist darüber hinaus das Thema Datensicherheit im sensiblen Umfeld der internen Meldestelle von größter Bedeutung. Abschließend ist auch das Löschkonzept mit dem IT-Bereich abzustimmen.
Kommunikation
Schon mehrfach ist in diesem Blog die Bedeutung der internen Kommunikation thematisiert worden. Nur wenn die Existenz und die Aufgaben einer internen Meldestelle im Unternehmen bekannt sind, werden auch Hinweise eingehen. Daher kommt der professionellen Zusammenarbeit mit der Kommunikationsabteilung große Bedeutung zu.
Zusammenfassung
Eine interne Meldestelle muss mit vielen Abteilungen im Unternehmen gut zusammenarbeiten: Compliance, interne Revision, Personal, Recht, Datenschutz, Betriebsrat, IT und Kommunikation. Dies effizient umzusetzen und gleichzeitig die gebotene Vertraulichkeit im sensiblen Umfeld von Meldungen über Fehlverhalten zu bewahren, ist eine der anspruchsvollsten Aufgaben der internen Meldestelle. Aber nur, wenn dies gelingt, kann sie ihren Aufgaben gerecht werden.
Wenn Sie sich über dieses Thema weiter informieren möchten, hören Sie gerne unseren Podcast WHISTLEpedia. Er ist bei iTunes,Spotify, YouTubeoder direkt hier auf der Seite kostenlos hörbar.
Martin Walter ist Gesellschafter und Geschäftsführer der Hinweisgebersystem24 GmbH. Er schreibt diesen Blog für Einsteiger und Fortgeschrittene, die sich näher über Hinweisgebersysteme und interne Meldestellen informieren wollen.
Erfüllt das Hinweisgeberschutzgesetz seinen Zweck?
Den 100. Blog in dieser Reihe wollen wir zum Anlass nehmen, um einmal grundsätzlich die Frage zu stellen, ob das Hinweisgeberschutzgesetz seinen Zweck erfüllt.
Lange wurde um das Gesetz gerungen: von der EU gesetzte Fristen konnten nicht gehalten werden und erst mit langer Verzögerung trat das Gesetz schließlich im Jahre 2023 in Kraft. Hat sich der ganze Aufwand für die Unternehmen und Dienststellen eigentlich gelohnt?
Wir wollen uns also heute nicht mit der Frage befassen, ob das Hinweisgeberschutzgesetz aus Sicht der hinweisgebenden Personen seinen Zweck erfüllt, sondern die Perspektive der Unternehmen einnehmen.
Zunächst einmal stellen die aus dem Gesetz resultierenden Pflichten für die Unternehmen und Dienststellen einen Zusatzaufwand dar: Eine interne Meldestelle muss eingerichtet werden, das mit den Aufgaben der Meldestelle betraute Personal muss geschult werden und technische Meldekanäle müssen eingerichtet und dann in der Organisation bekannt gemacht werden. Alternativ kann die interne Meldestelle durch einen professionellen externen Dienstleister betrieben werden.
Aber steht dem Aufwand auch ein entsprechender Nutzen entgegen? Nutzen kann jedoch nur dann entstehen, wenn bei der internen Meldestelle auch stichhaltige Meldungen über Fehlverhalten eingehen.
Aussagekräftige Untersuchungen zum Nutzungsverhalten der internen Meldestellen gibt es bisher nicht. Aber eins ist klar: Die interne Meldestelle nur formal einzurichten genügt nicht. Ihre Existenz muss in der Organisation professionell kommuniziert werden. Dies sehr intensiv zu Beginn in der Einrichtungsphase aber auch nachfolgend im laufenden Betrieb, damit sie nicht in Vergessenheit gerät. Und in dieser Kommunikation muss sehr deutlich gemacht werden, dass die Unternehmensleitung das Melden von Fehlverhalten positiv sieht und unterstützt im Sinne von: „Hierdurch werden Schwachstellen offengelegt und Verbesserungsmaßnahmen können ergriffen werden.“
Ganz deutlich wird das am Beispiel der Aurubis AG. Diesem Unternehmen wurde durch kriminelle Machenschaften ein Schaden in Höhe von fast 200 Mio.€ zugefügt. Der Aufsichtsratsratsvorsitzende des Unternehmens hat die vom Unternehmen daraufhin ergriffenen Maßnahmen in einem Zeitungsinterview dargestellt. Eine der wesentlichen Maßnahmen ist, dass die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen aufgefordert werden, beobachtete Missstände umgehend an die interne Meldestelle zu melden. Nur so können frühzeitig Gegenmaßnahmen ergriffen und der Schaden zumindest minimiert werden.
Aber muss eigentlich erst ein Schaden eintreten, damit in diesem Sinne reagiert wird? Viele Unternehmen und Dienststellen haben im Einklang mit dem Hinweisgeberschutzgesetz bereits eine interne Meldestelle eingerichtet. Nun ist die Zeit gekommen sie auch optimal zu nutzen. Dann erst wird aus Sicht der Unternehmen und Dienststellen das Hinweisgeberschutzgesetz seinen Zweck vollständig erreicht haben.
Wenn Sie sich über dieses Thema weiter informieren möchten, hören Sie gerne unseren Podcast WHISTLEpedia. Er ist bei iTunes, Spotify oder direkt hier auf der Seite kostenlos hörbar.
Die Aurubis AG hat durch Bandenkriminalität einen Schaden in Höhe von fast 200 Mio.€ erlitten. Der Aufsichtsratsvorsitzende Fritz Vahrenholt erläuterte in einem Interview mit der Frankfurter Allgemeinen Zeitung im Januar 2024 wie es dazu kam und welche Maßnahmen ergriffen worden sind. Eine wichtige Rolle spielt dabei die interne Meldestelle.
Die Aurubis AG gewinnt Gold, Silber, Platin, Palladium und weitere Edelmetalle aus Katalysatoren oder verschrotteten Leiterplatten. Wie viel dieser Edelmetalle darin enthalten sind, wird mittels Proben abgeschätzt. Diese Proben sind jedoch manipuliert worden, weshalb einige Lieferanten für ihre Lieferungen zu hoch bezahlt worden sind.
Vahrenholt: „Es geht um eine neue Art von Kriminalität. Bandenkriminalität. Mafiöse Strukturen. Das konnte nur funktionieren, weil es in der Aurubis AG quasi „Schläfer“ gab, die diese organisierte Kriminalität unterstützt haben. Und dann gab es auch noch Mitarbeiter, die Edelmetalle in Form von Zwischenprodukten aus dem Unternehmen geschleust haben. Dahinter stand eine türkische Bande, die ihren verlängerten Arm in unserem Unternehmen hatte. Jetzt ist ein Drittel des Firmenertrages weg. Jeder Unternehmenschef ist gut beraten, diese Lektion, die der Aurubis erteilt wurde, ernst zu nehmen.“
Die forensische Aufarbeitung der kriminellen Sachverhalte hat die Aurubis AG einen niedrigen zweistelligen Millionenbetrag gekostet. Auf der Basis der Gutachten der mandatierten Rechtsanwaltskanzlei und der beauftragten Beratungsgesellschaft hat Aurubis ein umfangreiches Maßnahmenpaket in Kraft gesetzt:
drei von vier Vorständen müssen das Unternehmen verlassen
bei Neueinstellungen von Mitarbeitern für sensible Bereiche wird die Vita der Bewerber einschließlich ihrer Beziehungen durchleuchtet
an den Werkstoren werden mehr Kameras und Scanner installiert, um Diebstahl zu verhindern
zur Verbesserung der Früherkennung gibt es stärkere Kontrollen der täglich in die Werke kommenden und gehenden Lastwagen voller Material
Änderung der Unternehmenskultur und Bewusstseinswandel: Seit Jahren gibt es, so Vahrenholt, eine Whistleblower-Hotline bei Aurubis. Nun wird die Bereitschaft gestärkt, dass die interne Meldestelle auch vermehrt genutzt wird. Jeder soll eine Meldung abgeben, wenn ihm etwas Ungewöhnliches auffällt.
Die Mitarbeiter und Führungskräfte haben jetzt verstanden: Es geht um ihr Unternehmen, um ihren Ruf und um ihre Integrität.
Zusammenfassung
Nach einem durch Bandenkriminalität verursachten Schaden in Höhe von fast 200 Mio.€ hat die Aurubis AG ein umfangreiches Maßnahmenpaket umgesetzt. Neben personellen Maßnahmen (Neubesetzung fast des gesamten Vorstands) werden stärkere Kontrollen eingeführt bei Neueinstellungen, durch Videoüberwachung des Werksgeländes und der kommenden und gehenden Lastwagen. Wesentlicher Bestandteil des Maßnahmenkatalogs ist darüber hinaus eine verbesserte Früherkennung potenzieller Schäden durch einen Bewusstseinswandel bei den Beschäftigten: verdächtige Handlungen sollen sofort bei der internen Meldestelle gemeldet werden. Nur so können frühzeitig Gegenmaßnahmen initiiert und der auftretende Schaden zumindest minimiert werden.
Wenn Sie sich über dieses Thema weiter informieren möchten, hören Sie gerne unseren Podcast WHISTLEpedia. Er ist bei iTunes,Spotify, YouTubeoder direkt hier auf der Seite kostenlos hörbar.
Martin Walter ist Gesellschafter und Geschäftsführer der Hinweisgebersystem24 GmbH. Er schreibt diesen Blog für Einsteiger und Fortgeschrittene, die sich näher über Hinweisgebersysteme und interne Meldestellen informieren wollen.
Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige sind notwendig, während andere uns helfen, diese Website und Ihre Erfahrung zu verbessern. Indem Sie auf „Alle Cookies akzeptiere" klicken, erklären Sie sich mit der Verwendung aller Cookies einverstanden.
Hier finden Sie eine Übersicht über alle verwendeten Cookies. Sie können Ihre Zustimmung zu ganzen Kategorien geben oder sich weitere Informationen anzeigen lassen und so nur bestimmte Cookies auswählen.